Was passiert, wenn der Haftungsfall bei einer Malta Limited eintritt und der entstandene Schaden, eindeutig auf falsche Weisungen des verantwortlichen Directors der Malta Limited zurück zuführen sind? Haftet die Firma mit ihrem Stammkapital oder wird gar der Director aufgrund seines fehlerhaften Verhaltens herangezogen?
Vom Prinzip gibt es Gesellschaftsrecht in Malta vor, dass die Gesellschaft für all ihre Belange selbst haftet. Das würde bedeuten, dass im Falle einer Insolvenz, die nicht auf nachweislich missbrauch-haftem oder sonstigem strafrechtlich relevantem Verhalten des Directors zurückzuführen ist, die Gesellschaft als eigenständige juristische Person handelt.
In Malta hat es nun vor dem Zivilgericht eine Entscheidung gegeben, bei der der Director einer Handwerksfirma für den Schaden eines Auftrags persönlich aufkommen muss. Es konnte dem Angeklagten nachgewiesen werden, dass der Schaden auf fehlerhafte Instruktionen zurückzuführen sind und er sich daher auch persönlich verantwortbar machen muss. Geklagt hatte der Geschädigte und den Ersatz für Übernachtungskosten und eine beschädige Sofagarnitur gefordert. Ihm wurden 1559€ Schadensersatz zugesprochen.
Doch was bedeutet dies für den Shareholder einer Malta-Limited? Haftet dieses auch, wenn der Director falsche Weisungen gibt? Im Gesellschaftsrecht wird klar zwischen Director und Shareholder unterschieden. Oftmals ist es ja auch der Fall, dass der Director als Geschäftsführer nur angestellt ist und keine Anteile der Firma hält. In diesem Fall würden falsche Instruktionen die Shareholder als Inhaber der Malta-Firma selbst negativ treffen. Aus diesem Grund sind Ansprüche, die auf nachweislich fehlerhaftes Verhalten des Directors zurückzuführen sind nicht auf die Shareholder übertragbar. Dennoch sollte man als Inhaber einer Malta-Limited stets darüber informiert sein, welche Geschäftsaktivitäten die eigene Firma betreibt.
Da es sich in diesem Fall jedoch im eine Handwerksfirma gehandelt hat, die ausschließlich in Malta tätig war, ist die Relevanz für Firmengründer aus Deutschland als gering einzuschätzen. Meist wird die Firma in Malta vom Shareholder selbst genutzt und betreut. Nur die bürokratischen Belange der Firma in Malta werden durch die Kanzlei Dr. Werner & Partner übernommen.