Viele Unternehmer, die eine Firma im Ausland gründen möchten, informieren sich oftmals nicht ausreichend über die rechtlichen und steuerlichen Aspekte, die den Unternehmen bei Nichtbeachtung Probleme bereiten können. Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Firma ins Ausland zu verlegen, dann sollte die Gründung sorgfältig zusammen mit einem qualifizierten Berater an Ihrer Seite geplant werden.
Malta ist ein Niedrigsteuerland und Mitglied der europäischen Union. Daher gilt hier die Niederlassungsfreiheit in Europa. Eine Firma in Malta unterliegt aber den Gesetzen des Landes und es muss 35% Körperschaftssteuer an die maltesischen Behörden entrichtet werden. Wenn die Firma aber einem ausländischen Teilhaber oder einer Holding gehört, dann kann 6/7 der Körperschaftssteuer zurückerstattet werden. Dabei ist dann zu beachten, dass die Rückerstattung an die ausländische Holding oder den Teilhaber erfolgt und dann die Gesetze in dem Land gelten, in das die Erstattung erfolgt. Dort gelten dann die entsprechenden Gesetze für die Besteuerung.
Wenn eine Firma in Malta gegründet wird, dann ist es nicht möglich diese nur als Scheinfirma oder Briefkastenfirma zu gründen. Es muss nachweisbar sein, dass der Geschäftsbetrieb und die Leitung in Malta sitzen und es aktive Einkünfte gibt. Aus diesem Grund ist eine Malta Limited nicht für jede Art von Firma geeignet und es muss vorher geklärt werden, ob es möglich ist, die Aktivitäten der Firma erfolgreich in Malta auszuführen und ob es genügend Arbeitskräfte und Ressourcen gibt.
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass der Geschäftsbetrieb in Malta ist und das Einkommen dort generiert wurde, dann werden die Einnahmen nach den Gesetzen Ihres Wohnsitzstaates besteuert und Sie riskieren eine Anklage wegen Steuerverkürzung.
Wenn Sie Fragen zu der Gründung einer Malta Limited haben, dann können Sie uns gerne in der Kanzlei von Dr. Werner & Partner in Malta kontaktieren. Wir können mit Ihnen zusammen Ihre Optionen besprechen und die beste Firmenstruktur für Sie planen.