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CFC-Regeln (Hinzurechnungsbesteuerung)

CFC-Regeln (Controlled Foreign Corporation) ermöglichen es dem Heimatstaat, Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft dem inländischen Gesellschafter steuerlich zuzurechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

CFC-Regeln (Controlled Foreign Corporation Rules, in Deutschland: Hinzurechnungsbesteuerung) sind Vorschriften, die verhindern sollen, dass Steuerpflichtige Einkünfte in niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften verlagern. Wenn eine ausländische Gesellschaft überwiegend passive Einkünfte erzielt (Zinsen, Lizenzen, Dividenden) und einer niedrigeren Besteuerung unterliegt als im Heimatstaat des Gesellschafters, können die Einkünfte dem Gesellschafter zugerechnet und in seinem Heimatstaat besteuert werden - auch wenn keine Ausschüttung erfolgt.

Die Schwellenwerte und Anwendungsbereiche unterscheiden sich erheblich zwischen den Ländern. In Deutschland greift die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG), wenn der effektive Steuersatz der ausländischen Gesellschaft unter 25 Prozent liegt und die Einkünfte als passiv einzustufen sind. Aktive Einkünfte aus echter wirtschaftlicher Tätigkeit sind grundsätzlich ausgenommen (Aktivitätsvorbehalt). Die Niederlande wenden CFC-Regeln bereits ab einem effektiven Steuersatz unter 9 Prozent an - Maltas effektive 5 Prozent liegen darunter. Frankreich prüft ab 12,5 Prozent (Art. 209 B CGI). Das Vereinigte Königreich hat ein komplexes CFC-Regime mit mehreren Gateway-Tests.

Für Malta-Strukturen bedeutet dies: Obwohl das maltesische Imputation System die Körperschaftsteuer auf effektiv 5 Prozent senkt, können CFC-Regeln diesen Vorteil neutralisieren, wenn die Gesellschaft keine ausreichende wirtschaftliche Substanz in Malta hat oder überwiegend passive Einkünfte erzielt. Der wichtigste Schutz gegen die Anwendung von CFC-Regeln ist der Nachweis einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in Malta mit qualifiziertem Personal, eigenem Geschäftssitz und vor Ort getroffenen Management-Entscheidungen.

Legal basis

AStG §§ 7-14 (DE); Art. 209 B CGI (FR); Art. 13ab Wet Vpb (NL); TIOPA 2010, Part 9A (UK)

Last updated: April 25, 2026

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Dr. Jörg Werner

Dr Jörg Werner

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