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Wirtschaftliche Substanz (Economic Substance)

Wirtschaftliche Substanz bezeichnet die tatsächliche Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft am Standort Malta - Büro, Personal, Entscheidungen vor Ort - und ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

Wirtschaftliche Substanz (Economic Substance) bedeutet, dass eine Gesellschaft nicht nur formal in Malta registriert ist, sondern dort eine reale Geschäftstätigkeit ausübt. Dazu gehören ein physischer Geschäftssitz (nicht nur ein Briefkasten), qualifizierte Mitarbeiter oder zumindest eine vertraglich gebundene lokale Workforce, und die tatsächliche Durchführung von Management-Entscheidungen in Malta. Die Anforderungen an die Substanz variieren je nach Tätigkeit der Gesellschaft: Eine Holding benötigt weniger operative Substanz als ein aktives Handelsunternehmen, muss aber nachweisen, dass strategische Entscheidungen in Malta getroffen werden.

Die Substanzfrage ist der zentrale Prüfstein für die steuerliche Anerkennung einer Malta-Struktur durch die Heimatfinanzbehörde. In Deutschland prüfen Finanzämter insbesondere den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) und die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG). Vergleichbare Prüfungen nehmen auch die Behörden in den Niederlanden, Frankreich und dem Vereinigten Königreich vor. Kann die Gesellschaft keine ausreichende Substanz in Malta nachweisen, droht die steuerliche Zurechnung der Einkünfte zum Gesellschafter im Herkunftsland.

In der Praxis prüft das Finanzamt typische Substanzindikatoren: eigene Bürofläche (kein reines Virtual Office), lokale Mitarbeiter mit fachlicher Qualifikation, in Malta geführte Bankkonten, vor Ort stattfindende Vorstandssitzungen mit dokumentierten Protokollen, und eine lokale IT-Infrastruktur. Die Schwelle steigt mit der Komplexität der Geschäftstätigkeit. Ein Unternehmen mit 2 Millionen EUR Umsatz und einer einzigen Teilzeitkraft wird kritischer beurteilt als eine Holding mit geringem operativem Aufwand aber nachweislichen Board-Meetings in Malta.

Legal basis

AStG §§ 7-14 (DE); Income Tax Act (Cap. 123), Art. 4 (MT)

Last updated: April 25, 2026

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Dr. Jörg Werner

Dr Jörg Werner

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