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Wegzugsbesteuerung (Exit Tax)

Die Wegzugsbesteuerung besteuert unrealisierte Vermögensgewinne bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland - in Deutschland geregelt durch § 6 AStG.

Die Wegzugsbesteuerung ist eine steuerliche Maßnahme, die Staaten anwenden, wenn eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert. Sie besteuert unrealisierte Gewinne (stille Reserven) auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, als wären diese zum Verkehrswert veräußert worden - obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. In Deutschland ist die Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG geregelt und betrifft natürliche Personen, die eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft halten und in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Die Wegzugsbesteuerung existiert in verschiedenen Formen in den meisten EU-Ländern, unterscheidet sich jedoch erheblich im Detail. Deutschland besteuert unrealisierte Gewinne unmittelbar bei Wegzug und gewährt auf Antrag Ratenzahlung über 7 Jahre. Österreich hat ein ähnliches System (§ 27 Abs. 6 EStG). Die Niederlande erheben eine conserverende aanslag (konservierende Veranlagung), die bis zur tatsächlichen Veräußerung oder Ausschüttung aufrechterhalten wird. Frankreich hat die exit tax (Art. 167 bis CGI) mit der Loi de Finances 2026 auf einen Konservierungszeitraum von 15 Jahren zurückgesetzt - nach einer zwischenzeitlichen Verkürzung auf 2 Jahre im Jahr 2019. Das Vereinigte Königreich kennt keine formale Wegzugsbesteuerung, wendet aber die Temporary Non-Residence Rule an: Gewinne, die während einer Abwesenheit von weniger als 5 vollen Steuerjahren realisiert werden, werden bei Rückkehr nachversteuert.

Für Unternehmer, die nach Malta ziehen, ist die Planung der Wegzugsbesteuerung ein zentraler Bestandteil der Vorbereitung. Die Steuer kann erhebliche Liquiditätsbelastungen verursachen, da sie auf Basis einer Unternehmensbewertung erhoben wird. In Deutschland wird häufig ein IDW-S1-Wertgutachten erstellt, um den Verkehrswert der Beteiligung zu bestimmen. Die Planung sollte 12 bis 24 Monate vor dem geplanten Umzug beginnen, um Gestaltungsoptionen wie Ratenzahlung, Strukturanpassungen oder zeitliche Optimierung zu nutzen.

Legal basis

§ 6 AStG (DE); § 27 Abs. 6 EStG (AT); Art. 7.5 Wet IB 2001 (NL); Art. 167 bis CGI (FR)

Last updated: April 25, 2026

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Dr. Jörg Werner

Dr Jörg Werner

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