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Verpflichtungen gegenüber deutschen Behörden mit einer Malta Limited

Dr. jur. Jörg WernerDr. jur. Jörg WernerAktualisiert 2 Min. Lesezeit.md
Inhaltsverzeichnis
  1. 01Fall 1: Malta Limited mit Betriebsstätte in Deutschland
  2. 02Fall 2: Malta Limited mit Betriebsstätte in Malta und Ausschüttung an Shareholder
  3. 03Fall 3: Malta Limited mit Betriebsstätte in Malta und angeschlossener Holding

Für viele Unternehmer wichtig. Wie reagieren Deutsche Behörden auf eine Firma in Malta? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland.

Fall 1: Malta Limited mit Betriebsstätte in Deutschland

Die erste Variante ist die Gründung einer Gesellschaft in Malta mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Sobald Sie eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten, sind Sie in Deutschland steuerpflichtig und müssen für die Gesellschaft Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag abführen. Steuerlich hätte dies keinen großen Effekt, denn Sie bezahlen so genauso viel Steuern, wie Sie es mit einer deutschen GmbH. Einziger erkennbarer Vorteil wäre das geringere Stammkapital, wobei Sie zu diesem Zweck auch eine kostengünstigere Englische Gesellschaft gründen könnten.

Fall 2: Malta Limited mit Betriebsstätte in Malta und Ausschüttung an Shareholder

Die zweite Möglichkeit wäre die Gründung einer Limited in Malta und dort angebundener Betriebsstätte. Wie sich dort eine Betriebsstätte installieren lässt, beschreibe ich jetzt nicht näher und verweise auf unser Nachrichtenarchiv. In diesem Fall könnten Sie eine 6/7 Steuerrückerstattung der maltesischen Körperschaftssteuer beantragen. Doch Achtung: Auch hier sind Sie deutschen Behörden gegenüber steuerpflichtig. Die daraus resultierenden Erträge werden Ihnen als Einkommen angerechnet und unterliegen nicht etwa der Abgeltungssteuer (da keine Einkünfte aus Kapitalerträgen), sondern Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Insofern müssen Sie die Erstattung dem deutschen Finanzamt melden.

Fall 3: Malta Limited mit Betriebsstätte in Malta und angeschlossener Holding

Eines vorab, diese Variante schließt die Gründung einer weiteren Gesellschaft in Malta mit ein. Hier liegt die Betriebsstätte wiederum in Malta, doch die Steuerrückerstattung erfolgt durch eine Muttergesellschaft und fließt daher nicht Ihnen als natürliche Person zu. Dadurch sind Sie in diesem Modell steuerrechtlich in Deutschland nicht steuerpflichtig, es sei denn Sie beziehen ein normales Einkommen der Gesellschaft. Da jedoch die Malta-Limited eine Betriebsstätte in Malta hat und die Geschäfte von dort gesteuert werden, besteht ausschließlich in Malta eine Steuerpflicht. Weiterhin ist auch die in Malta ansässige Holding in Deutschland nicht steuerpflichtig.

Dr. jur. Jörg Werner

Über den Autor

Dr. jur. Jörg Werner

Management

Dr. jur. Jörg Werner gründete DW&P 2013 in Malta mit dem Ziel, deutschsprachige Unternehmer bei Firmengründung und Steuerplanung vor Ort zu beraten. Seine langjährige juristische Expertise und sein strategisches Verständnis für die Bedürfnisse internationaler Mandanten prägen bis heute die Ausrichtung der Kanzlei.

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