Unternehmer, Selbstständige und vermögende Privatpersonen soll es zukünftig ‚schwerer‘ gemacht werden, das eigene Land zu verlassen.
Vor einigen Wochen – noch vor der Wahl – hat die Bundesregierung eine Reform verabschiedetet, die ab dem 01.01.2022 gelten soll. Die im Außensteuergesetz (AStG) geregelte Wegzugsbesteuerung für Wegzüge, Schenkungen und Erbschaften ins Ausland soll ab dem 01.01.2022 verschärft werden. Das steuerfreie Umziehen innerhalb der EU durch zeitlich unbegrenzte Stundung, wird ab Januar 2022 vorbei sein.
Der Entwurf zu diesem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) wurde am 19.04.2021 formal eingereicht: https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928652.pdf. Am 21.04.2021 wurde das Gesetzt vom deutschen Bundestag dann verabschiedet.
Wegzugsbesteuerung vor Inkrafttreten des Gesetzes
Bisher war es Steuerpflichtigen, die mindestens 10 Jahre Ihres Lebens in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, ermöglicht, sich von der Wegzugsbesteuerung zu befreien bzw. sich diese für bis zu 10 Jahre stunden zu lassen bei einem Wegzug innerhalb der EU, bei Umzug ins EU-Ausland kam die Wegzugsbesteuerung bereits schon vor Gesetzesänderung zum Tragen.
Wegzugsbesteuerung nach Inkrafttreten des Gesetzes
Mit Inkrafttreten der Regelung sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten 12 Jahre mittel oder unmittelbar mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, KGaA, SE) beteiligt waren, und die insgesamt seit mindestens 7 Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, betroffen. Das heißt, dass die zuvor 10 Jahre auf 7 Jahre verkürzt worden.
Das bedeutet also, wenn Sie von der „alten“ Regelung profitieren möchten, sollten Sie Ihren Umzug vor dem 01.01.2022 machen. Nutzen Sie die Chance und nehmen direkt mit uns Kontakt auf, um zu evaluieren, ob eine Stundung vielleicht noch im Rahmen Ihrer Möglichkeiten liegt oder ob sich vielleicht eine öffentliche Bewertung Ihres Unternehmens lohnt im Vergleich zum Stuttgarter Verfahren, wir stehen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Achtung: Anders verhält es sich bei Deutschen, die aktuell im Ausland leben und für einen gewissen Zeitraum nach Deutschland zurückkehren möchten: diese sollten das ab dem 01.01.2022. Denn dann können Sie sieben Jahre lang in Deutschland verbleiben und auch wieder wegzugssteuerfrei wegziehen.
Berechnung der Wegzugsbesteuerung
Im Grunde genommen werden also Unternehmer so behandelt, als hätten Sie Firmenanteile verkauft. Das Finanzamt ermittelt dann den fiktiven Gewinn.
Fiktiver Gewinn = Firmenwert – Anschaffungskosten
Davon fallen 60% unter die Einkommenspflicht und werden mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz von bis zu 45 Prozent + Solidaritätszuschlag versteuert.
Stundung bei Wegzug
Bisher konnte diese Steuer zinslos und zeitlich unbefristet gestundet werden. Dies ist ab dem 01.01.2022 mit der neuen Wegzugsbesteuerungs-Regelung nicht mehr möglich und die Steuer wird sofort fällig.
Allerdings kann auf Antrag eine zinsfreie Ratenzahlung in sieben gleichhohen Jahresraten und mit Sicherheitsleistung vereinbar werden.
Der steuerfreie Umzug innerhalb der EU wird damit abgeschafft.
Rückkehrabsicht
Die unbefristete Rückkehrreglungen wird zwar ab Januar 2022 entfallen. Wenn Sie jedoch bei Wegzug Ihre Rückkehrabsicht – also eine vorübergehende Abwesenheit – glaubhaft belegen können, dann entfällt die Wegzugsbesteuerung für Sie. Ihnen wird ein Zeitraum von maximal 7 Jahren mit der Option zur Verlängerung um weitere 5 Jahre eingeräumt.
Fazit
Ab dem 01. Januar 2022 wird der Umzug innerhalb der EU erheblich erschwert werden. Daher ist mein Rat an all diejenigen, die einen Umzug ins Ausland in Erwähnung ziehen, sich dieses Jahr damit auseinanderzusetzen, um so eine Wegzugsbesteuerung vermeiden zu können. DW&P – Dr. Werner & Partner steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie bei Ihren Vorhaben: https://www.drwerner.com/de/kontakt/