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Der Financial Instruments‘ Test: eine kurze Analyse

Unter Blockchain- & Crypto-Begeisterten gibt es aktuell wohl kein größeres Thema als der innovative „Financial Instrument Test“, den die Malta Financial Services Authority (MFSA) kürzlich vorgestellt hat.

Diese Analyse und ihr Ergebnis wird für alle Unternehmensformen, die DLT [Distributed Ledger Technology] Assets auf der „Blockchain Island“ einführen möchten, bindend sein. Der im VFAA vorgeschlagene VFA-Agent wiederum hat sicherzustellen, dass der Test ordnungsgemäß durchgeführt wird, wobei die Art und die sonstige Bewertung des vorgeschlagenen DLT-Assets berücksichtigt werden.

Darum werden wir uns in diesem Beitrag diesen zukunftsweisenden Test etwas genauer ansehen. Außerdem werden wir Ihnen darstellen, wie Sie Vertreter von Dr. Werner & Partner bei der Einrichtung einer vom VFA-konformes Unternehmensinitiative/Projekt unterstützen können.

Durch MFSA vorgesehene Anforderungen

Aus Artikel 47 des vom maltesischen Parlament bereits verabschiedeten Virtual Financial Assets Act geht explizit hervor, dass die MFSA (bezeichnet als „zuständige Behörde“) einen Test einführen wird, der feststellen soll, ob es sich bei einem von Antragsstellern eingebrachten DLT-Vermögenswert um elektronisches Geld, ein Finanzinstrument, ein Virtual Financial Asset (VFA) oder einen virtuellen Token handelt.

Auf den ersten Blick ist der Test somit in drei Kategorien gegliedert, die an dieser Stelle der Einfachheit halber als Virtual Token Test, MIFID Test und Electronic Money (E-Money) Test bezeichnet werden.

Der Virtual Token Test

Wenn ein DLT-Asset beantragt wird, muss zunächst bestimmt werden, ob es sich bei dem „Vermögenswert“ oder dem „Token“ um einen virtuellen Token handelt. Virtuelle Token können als reine Utility-Token definiert werden, wenn sie ausschließlich dazu dienen, die durch den Emittenten angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und keinen anderen Zweck haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Token ausschließlich als Austauschmedium auf der Plattform des Anbieters verwendet wird. Wenn ein DLT-Vermögenswert als Virtual Token eingestuft wird, fällt er nicht unter die Definition eines Virtual Financial Asset – der VFAA ist somit nicht auf virtuelle Token anwendbar.

Um festzustellen, ob es sich bei einem DLT-Asset um einen „Virtual Token“ handelt, muss man zwei Kernaspekte berücksichtigen.

1) Seine Austauschbarkeit: Virtuelle Token können in der Regel nur innerhalb der DLT-Plattform ausgetauscht werden.

2) Sein „Zweck“: wie bereits erwähnt, ist der Nutzen des virtuellen Token ausschließlich auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen beschränkt. Könnte ein Token zum Beispiel automatisch außerhalb des begrenzten Netzwerks der DLT-Plattform ausgetauscht werden („automatic swapping“) würde, so wäre der Vermögenswert nicht als Virtual Token einzustufen.

Der MIFID-Test.

Wenn der vorgeschlagene DLT-Asset nicht als virtueller Token einzustufen ist, wird der Vermögenswert einem zweiten Test unterzogen, d.h. es wird getestet, ob der vorgeschlagene DLT-Asset im Sinne der Markets in Financial Instruments Directive („MIFID“) als Finanzinstrument zu behandeln ist (der „MIFID-Test“).

Ein DLT-Vermögenswert gilt als „Finanzinstrument“, wenn es primär als eines der folgenden Instrumente einzustufen ist:

  • ein übertragbares Wertpapier.
  • eine Einheit in einem kollektiven Kapitalanlageplan
  • ein Emissionszertifikat nach MIFID.

Der Leitfaden der MFSA für den Test von Finanzinstrumenten bietet eine sehr robuste und detaillierte Anwendung der MIFID-Anforderungen. Entscheidend ist, dass jeder vorgeschlagene DLT-Asset, der über eine Zahlungs-/Geldtauschfunktionalität verfügt, technisch gesehen nicht in den Anwendungsbereich von MIFID fällt. Der Test würde MIFID schließlich sozusagen „umgehen“, wenn der DLT-Asset Merkmale enthalten würde, die einem Zahlungsinstrument ähnlich wären. Diese Absichtsbestimmung wird sicherlich entscheidend sein, wenn es darum geht, das FIT-Rätsel zu lösen.

„Übertragbare Wertpapiere“.

Eine der wichtigsten Einschätzungen wird sicherlich jene der „Übertragbaren Wertpapiere“ sein, da Token theoretisch ähnliche Rechte wie normale Unternehmensaktien mit sich bringen können. Damit Token als „übertragbare Wertpapiere“ klassifiziert werden können, müssen sie

1) handelbar und auf den Kapitalmärkten ausgehandelt sein

2) Rechte mit sich bringen, die den DLT-Asset einer Aktie/Anleihe ähnlich machen und

3) dürften nicht als Tauschmittel dienen. Aus diesem Grund schließt die Definition eines übertragbaren Wertpapiers Zahlungsinstrumente aus.

„Derivate“.

Im Hinblick auf „Finanzderivate“ muss man immer JEDEN „zugrunde liegenden Vertrag“ berücksichtigen, um festzustellen, ob der vorgeschlagene DLT-Vermögenswert tatsächlich unter MIFID lizenzierbar ist. Vier Hauptanforderungen müssen erfüllt sein, damit ein Token als Derivat eingestuft werden kann: 1) Vertragsart (DLT Asset wäre das Äquivalent einer Option, eines Futures, eines Swaps oder eines anderen Derivats),

2) DLT Asset hätte einen Basiswert im Sinne von MIFID,

3) der DLT Asset würde den Bedingungen entsprechen, die in Bezug auf MIFID [Abwicklung] anwendbar sind, und

4) Zweck (der DLT Asset hätte einen Basiszweck, der einem Differenzkontrakt entspricht).

Der E-Money Test.

Die letzte Phase des Tests besteht darin, festzustellen, ob das DLT-Asset als „elektronisches Geld“ einzustufen ist. (Der „E-Money-Test“). Gemäß Definition der europäischen Zentralbank handelt es sich bei elektronischem Geld um die elektronische Speicherung von Geldwert auf einem technischen Gerät, das vielseitig und für Zahlungen an andere Unternehmen als bloß den Herausgeber des elektronischen Geldes genutzt werden kann. Das technische Gerät selbst fungiert als vorausbezahltes Inhaberinstrument, das nicht unbedingt Bankkonten in Transaktionen einbezieht.

Dieser Test kann sich besonders dann als schwierig darstellen, wenn Token vollständig durch FIAT-Währungen gedeckt sein könnten oder wenn der vorgeschlagene Token über „Einlösungsmöglichkeiten“ verfügt. In diesem Zusammenhang hat die MFSA drei wesentliche Bestimmungskriterien festgelegt, anhand derer festgelegt wird, ob ein DLT-Vermögenswert als elektronisches Geld eingestuft wird und somit nicht mehr in den Anwendungsbereich des Virtual Financial Assets Act, 2018, fällt:

Das erste betrifft die Ausgabe und Rücknahme (d.h. der DLT-Vermögenswert müsste beim Erhalt der Mittel durch den Emittenten zum Nennwert ausgegeben und ausschließlich vom Emittenten zurückgezahlt werden). Zweitens müsste der DLT Vermögenswert eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellen. Drittens sollte der DLT-Vermögenswert für die Durchführung eines Zahlungsvorgangs verwendet werden und wird von einer anderen natürlichen/juristischen Person als dem Emittenten des DLT-Vermögenswertes als Zahlung akzeptiert.

Fazit

Da der „Test“ von Natur aus ein „negativer“ Test ist, liegt es nahe, dass der vorgeschlagene DLT-Asset, wenn er alle drei Tests entsprechend „nicht besteht“, standardmäßig die Anforderungen eines „virtuellen finanziellen Vermögenswertes“ erfüllt und die neue Verordnung künftig anwendbar wäre.

Hier bei Dr. Werner & Partner sind unsere qualifizierten Mitarbeiter gerne bereit, als Ihr persönlicher potenzieller VFA-Agent zu fungieren und Sie bei der Erstellung Ihrer Businesspläne/Anträge gemäß der lokalen Gesetzgebung zu unterstützen.

Sie können uns entsprechend kontaktieren, um alle ICO-, Token-Generation-Events oder Blockchain-bezogenen Ideen zu besprechen, indem Sie eine E-Mail an: info@drwerner.com senden.

Haftungsausschluss: Der oben genannte Artikel basiert lediglich auf unabhängigen Recherchen von Dr. Werner und Partner und kann keine Rechtsberatung darstellen. Wenn Sie sich mit einem unserer Vertreter treffen möchten, um weitere Informationen zu erhalten, kontaktieren Sie uns bitte um einen Termin zu vereinbaren.

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