Die Frage, wieviel Steuern ein international agierendes Unternehmen in welchem Land zu entrichten hat, ist nicht einfach zu beantworten. Im Kanzleialltag von Dr. Werner & Partner wenden sich immer wieder Firmeninhaber an uns, die Ihre Firma nach Malta verlegen möchten, um Steuern zu sparen. Oftmals müssen wir eine Absage erteilen. Warum? Weil die Welter der internationalen Steuergesetzgebung sehr komplex geworden ist und einfache Lösungen nicht mehr existieren. Gerne stelle ich hier einige der Erfahrungen dar, die wir in den vergangenen Jahren gemacht haben und welche Rolle die Hinzurechnungsbesteuerung dabei spielt.
Wann eine Malta Limited als Limited Risk Distributor gelten könnte
Wer davon ausgeht, dass die Gesetzeslage immer eindeutig ist, irrt sich. Viele der aktuell geltenden Regelungen lassen viel Interpretationsspielraum und hängen von der Auslegung und Interpretation der einzelnen Normen ab. Gut sichtbar wird dies bei der Thematik des Limited Risk Distributors, der, wenn er denn vorliegt, eine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland zur Folge. Von einem Limited Risk Distributor wird dann ausgegangen, wenn ein Unternehmen, z.B. auf Malta, in den Genuss bestimmter Vorteile (z.B. durch Vorarbeit oder bestimmte Kundenkontakte) beispielsweise eines Mutterkonzerns kommt, aber die Risiken, die mit jedem Geschäftsmodell verbunden sind, nicht tragen muss.
Welche Folgen hat ein Limited Risk Distributor für die Unternehmenssteuern
Wenn wir also davon ausgehen, dass eine Malta Limited in den Genuss von Vorteilen eines Mutterkonzerns bzw. vormalig in Deutschland bestehenden Unternehmens gekommen ist, ändern sich grundlegende Besteuerungsprinzipien. In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass das Deutsche Finanzamt feststellt, dass in Malta erwirtschaftete Gewinne der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland unterliegen. Die Folge: Unternehmensgewinne, die die maltesische Gesellschaft in den Folgejahren nach der Gründung generieren konnte, müssen auch in Deutschland besteuert werden. Uns sind Unternehmenskonstellationen bekannt, in denen das Finanzamt in Deutschland von 80 Mio. € erwirtschafteter Gewinne aus vier Jahren, eine Steuerforderung in Höhe von 40. Mio. € erheben könnte. Die Frage ist also, welche Kriterien für die Hinzurechnungsbesteuerung auf Malta herangezogen werden?
Wie wird festgestellt, ob es sich um einen Limited Risk Distributor handelt?
Diese Frage beschäftigt nicht nur die Kanzlei Dr. Werner & Partner, sondern auch große internationale Beratungsgesellschaft wird Ernst & Young oder Price Water House Coopers. Denn bei dieser Frage kann es um viele kleine Details gehen. Wann genau wurde die Gesellschaft im Ausland gegründet? Aber noch viel wichtiger ist die Frage, welche Vorteile hat sie von der Muttergesellschaft bzw. vormals bestehenden Gesellschaft genossen? Wurden bestehende Vertriebskanäle verwendet? Wurden Finanzierungsrisiken an die Mutter „outgesourct“? Oder wurde ein Entwicklungsvorteil, der während Bestehen einer deutschen Gesellschaft entwickelt wurde, als Grundlage für den weiteren Unternehmenserfolg genutzt? Im Detail handelt es sich hier, beispielsweise wenn es um programmierte Software geht, die später bei einer Neuentwicklung wiederverwendet wurde, um sehr technische Fragen. Ein Finanzbeamter wird kaum einschätzen können, wie bedeutsam ein bestimmter Abschnitt eines Codes für eine gesamte Software ist. Aus diesem Grund sieht die steuerliche Praxis oft so aus, dass Unternehmen einen Gutachter beauftragen, der eine fundierte Einschätzung abgibt. Auf Grundlage dieser Einschätzung ergibt sich die Höhe der zu entrichtenden Steuern.
Die Gefahr der Steuerhinterziehung
Wer eine maltesische Gesellschaft im Sinne des Limited Risk Distributors betreibt und etwaige Vorteile, die durch die Muttergesellschaft erzielt wurden, dieser nicht entsprechend vergütet, läuft Gefahr Tatbestände der Steuerhinterziehung zu erfüllen. Wird der einmalige Vorteil durch eine Einmalzahlung vergütet, ändert sich die Sachlage und muss neu bewertet werden.
Warum die Substanz einer Gesellschaft auf Malta so wichtig ist
Ich habe es bereits mehrfach in unserem Blog dargestellt und komme nun auch bei der Thematik der Hinzurechnungsbesteuerung darauf zurück: Die Relevanz der Substanz der Gesellschaft auf Malta. In der Rechtsprechung, die die Auslegung der Finanzämter in internationalen Steuerfragen zum Inhalt hat, kommt es sehr stark auf die Substanz der Firma auf Malta an. An ihr wird bemessen, wie aktiv ein Unternehmen tatsächlich ist. Entsprechend hängt der Substanz eines Unternehmens auf Malta sehr viel ab.
Wie genau Substanz mit einer Firma auf Malta geschaffen wird
Eine immer wiederkehrende Frage, die wir klar beantworten können: Richten Sie einen echten Geschäftsbetrieb ein. Mieten Sie ein Büro, stellen Sie Mitarbeiter ein und wickeln Sie echtes Geschäft über Malta ab. Es geht hier nicht darum ein Schein zu erwecken, der der Realität nicht standhält. Vielmehr muss Wertschöpfung auf Malta stattfinden. Neue Gesetzesinitiativen wie BEPS haben dafür gesorgt, dass Scheinkonstrukte ohne nachhaltiges Geschäft nicht mehr funktionieren. Steuern zu sparen ist weiterhin möglich. Aber es bedarf einiges an Aufwand. Nur wer bereit ist diesen zu betreiben, ist mit einer Firma auf Malta richtig bedient.
Was die Kanzlei Dr. Werner & Partner daher allen rät
Wir haben bei allen Anfragen und Mandanten daher einen klaren Beratungsansatz: Von Anfang an richtig. Was das bedeutet? Kommen Sie nach Malta. Schauen Sie sich die Insel an und stellen sich die Frage: Kann ich hier leben. Die beste Argumentationsgrundlage für eine Substanz eines Unternehmens auf Malta ist und bleibt die Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Insel. Warum das so ist? Weil eine künstliche Unternehmensstruktur am Ende immer künstlich und angreifbar bleibt. Sie können nicht sichergehen, ob am Ende doch eine Betriebsstätte in einem anderen Lang ausgelöst wird. Eine klare Trennung des bisherigen und aktuellen Unternehmens ist dabei weiterhin hilfreich. Wie genau diese aussieht und sich ausgestaltet, ist im Einzelfall zu prüfen.