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Wegzugsbesteuerung – wird der Freizügigkeit ein Riegel vorgeschoben und wer ist überhaupt davon betroffen?

In Zeiten von vernetztem Arbeiten, Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, Globalisierung und Mobilität ist es nicht verwunderlich, dass Menschen nicht mehr ihr ganzes Leben lang an einem Ort verbringen, sondern auch zunehmend ins Ausland abwandern – sei es auf Dauer oder nur vorübergehend für ein paar Jahre.
Es stellt sich dann für viele Betroffene die Frage, was eigentlich passiert, wenn jemand Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, stille Reserven gebildet werden und diese Person nun ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Sei es für immer oder nur für einen bestimmten Zeitraum

In diesem Fall findet die Wegzugsbesteuerung dann Anwendung, wenn Personen, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft haben ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen.
Die Wegzugssteuer soll sicherstellen, dass stille Reserven auch im Inland erfasst werden und vermeiden, dass bei einem Wegzug aus Deutschland durch das sog. Doppelbesteuerungsabkommen keine Besteuerung in Deutschland stattfindet und dem deutschen Fiskus dadurch Steuern verloren gehen. Geregelt ist dies in §6 des Außensteuergesetzes (AStG). Dieser beinhaltet einen sog. Entstrickungstatbestand, der auf eine fiktive Veräußerung setzt.

Anwendung findet §6 AStG auf alle natürlichen Personen, die in den letzten zehn Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Weiterhin wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorausgesetzt. Für eine wesentliche Beteiligung wird ein Prozentsatz von mindestens 1% angenommen.
Verlegt nun der Gesellschafter nicht nur vorübergehend seinen Wohnsitz in ein anderes Land, werden sämtliche stillen Reserven besteuert. Dabei wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt, um die Steuerlast zu ermitteln. Der gemeine Wert der stillen Reserven wird als Preis der Veräußerung angenommen.

Sollte die anfallende Steuer nicht sofort beglichen werden können – es hat ja schließlich kein Verkauf stattgefunden und somit konnte auch kein Gewinn erwirtschaftet werden – besteht die Möglichkeit, den Betrag auf Antrag in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren abzuzahlen in Form einer Stundung. Diese Stundung wird nach Entscheidung durch das zuständige Finanzamt einzelfallabhängig genehmigt bzw. abgelehnt.

Möglicherweise könnte es bei der Wegzugsbesteuerung aber bald gravierende Änderungen geben

Ende 2019 wurde ein Referentenentwurf veröffentlicht, welcher eine gewisse Unsicherheit und auch Unruhe aufkeimen lässt. Das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-richtlinie veröffentlicht, welches die Wegzugsbesteuerung also an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie anpassen soll. Oftmals werden Gesetzesentwürfe an den Tag gebracht, welche dann in mehr oder weniger ferner Zukunft in Kraft treten sollen. Hier ist jedoch der entscheidende Unterschied, dass die im Entwurf genannten Verschärfungen in der Wegzugsbesteuerung sogar rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft treten könnten. Dies ruft bei vielen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft Unsicherheit hervor.

Doch welche Änderungen sieht der Referentenentwurf nun eigentlich konkret vor?

Die aktuelle Rechtslage gemäß §6 AStG besagt, dass bis zum Wegzug in ein anderes Land der Steuerpflichtige insgesamt zehn Jahre unbeschränkt in Deutschland der Steuerpflicht unterlegen haben muss. Mit insgesamt ist hier gemeint, dass dieser Zeitraum im Laufe des gesamten Lebens zehn Jahre betragen muss. Unterbrechungen sind durchaus möglich und kommt eine Person nicht auf zehn Jahre „insgesamt“, fällt sie überhaupt nicht unter die Wegzugssteuer.

Der nun vorgelegte Referentenentwurf sieht allerdings vor, dass dieser Zeitraum nun nicht mehr zehn Jahre betragen, sondern um drei Jahre auf dann nur noch sieben Jahre verkürzt werden soll. Neu ist dabei, dass der Entwurf nicht mehr auf die Zeit in Deutschland „insgesamt“ abstellt, also überspitzt gesagt von Geburt bis zum Tode. Künftig soll nur noch ein Zeitraum von den letzten zwölf Jahren betrachtet werden.
Voraussetzung ist dabei, dass innerhalb dieses Zeitraums mindestens sieben Jahre in Deutschland verbracht worden sind. Besonders Augenmerk wird jetzt darauf gelegt, dass es Zeitjahre und keine Kalenderjahre sind. Es findet somit eine unterjährige Betrachtung statt. Damit steht also fest, dass eine steuerpflichtige Person bereits schon drei Jahre früher unter die Wegzugsbesteuerung fällt als bisher.

Auch bei der Stundung der Steuerschuld gibt es Neuerungen

Bisher und gerade noch aktuell ist es so, dass die anfallende Steuerlast bei Umzug in ein EU-/EWR-Land gestundet werden kann. Man stelle sich vor, dass die natürliche Person, die ins Ausland zieht, nun nicht auf einmal das Geld für die Zahlung der Wegzugssteuerzur Verfügung hat. Die Anteile wurden schließlich nicht tatsächlich verkauft, so dass man von dem Gewinn einen gewissen Betrag zur Begleichung der Steuerschuld hätte wegnehmen können. Bei der Wegzugsbesteuerung hat eben kein Verkauf stattgefunden und trotzdem wird eine Steuer fällig. Diesen Betrag zu stemmen bereitet für Unternehmer oft große Schwierigkeiten, weshalb der Fiskus eine Stundung geduldet hat.

Solange nun der Steuerpflichtige seine Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, konnte der Betrag der Wegzugssteuer problemlos gestundet werden. Dies sogar auf eine unbegrenzte Dauer und auch ohne Zinsen. Vereinfacht gesagt hat sich dadurch die anfallende Steuer in keiner Weise nachteilig auf das Vermögen ausgewirkt, es musste kein Geld fließen.

Wegzugssteuer fällt nun nicht mehr fiktiv an

Nach dem nun veröffentlichten Referentenentwurf soll dies allerdings nicht mehr länger möglich sein. Die Wegzugssteuer soll dann auch tatsächlich gezahlt werden müssen. Dies soll in sieben Jahresraten möglich sein, so dass nach sieben Jahren wirklich die komplette Steuerlast zu Gunsten des deutschen Staates beglichen bzw. getilgt werden muss. Eine Stundung ist nicht mehr möglich, auch die Zahlung in Raten muss beantragt werden. Einziger Trost ist, dass auf die Raten nicht noch Zinsen berechnet werden.
Positiv zu erwähnen wäre bei der Neuerung nach dem Referentenentwurf außerdem, dass bei einem Wegzug außerhalb des EU-/EWR-Raumes, also auch bei einem Umzug in ein Drittland, die Möglichkeit bestünde, den Betrag in sieben gleichen Jahresraten abzubezahlen. Dies war bis dato nicht so einfach möglich. Die Ratenzahlung muss jedoch auch beantragt werden.

Doch wie sieht es nun aus, wenn ein Anteilseigner nur vorübergehend abwesend ist?

Befindet sich eine Person nur vorübergehend im Ausland, kann sie sich aktuell auf die sogenannte Rückkehrerregelung berufen. Nach dieser kann die Wegzugsbesteuerung entfallen, wenn eine ernsthafte und gut begründete Absicht besteht, wieder nach Deutschland zurückzukommen. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet wird. Bei einer beruflich begründeten und nachvollziehbaren Abwesenheit, die über fünf Jahre hinaus geht, kann sogar eine Verlängerung bis hin zu zehn Jahren bewirkt werden, solange die Absicht besteht, ernsthaft wieder nach Deutschland zurück kommen zu wollen.

Änderungen auch bei der Rückkehrerregelung

Bei dem vorliegenden Referentenentwurf soll die Zeit, in der eine Person wieder zurückkehren kann, auf sieben Jahre verlängert werden. Es soll sogar möglich sein, dass der Zeitraum auf insgesamt zwölf Jahre ausgedehnt werden kann. Einzige Voraussetzung ist hier, dass eben ernsthaft belegt bzw. glaubhaft gemacht wird, dass eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Berufliche Gründe müssen hier keine Rolle mehr spielen. Allerdings ist es sicherlich nach wie vor von Vorteil, die Rückkehrabsicht dem deutschen Staat bekanntzugeben. Es ist zu befürchten, dass der Fiskus hier doch noch eine Absicht zur Rückkehr verlangt.

Die Möglichkeit der Stundung steht ebenfalls auf der Kippe

Damit der deutschen Finanzbehörde auch nach dem Wegzug des Steuerschuldners und im Falle einer Stundung nichts verloren geht, mussten bis dato keine Sicherheitsleistungen erbracht werden, wenn der Aufenthalt innerhalb der EU/EWR lag. Dies war nur bei einem Umzug in ein Drittland notwendig, da die Auffindbarkeit in diesen Regionen deutlich aufwendiger und schwieriger ist.

Wenn es nach dem Referentenentwurf geht, sollen Sicherheiten dann für sämtliche Umzüge, ganz gleich in welches Land geleistet werden. Die Anteile an der Kapitalgesellschaft an sich können jedoch nicht als Sicherheit verwendet werden. Hier sind andere Kapitalanlagen, Immobilien oder Bundesschatzbriefe als Sicherheitsleistung erforderlich.

Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die folgende Tabelle macht auf einen Blick noch einmal deutlich, wie die aktuelle Situation der Wegzugsbesteuerung gem. §6AStG ist und wie sich die Rechtslage nach Referentenentwurf voraussichtlich ändern soll:

aktuelle-rechtslage-rechtsentwurf

Änderungen am Referentenentwurf für Unternehmer weitestgehend nachteilig

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzgeber zwar die Frist für eine vorübergehende Abwesenheit verlängert. Dies ist als Positiv anzusehen, da fünf Jahre, gerade auch für Unternehmer, kein allzu langer Zeitraum sind.

Alle weiteren Änderungen sind jedoch größtenteils nachteilig für den Steuerpflichtigen. Ein Wegzug selbst innerhalb der EU führt zu vielen Hürden, die auf den Betroffenen im Einzelfall zukommen. Selbst der Wegfall der Unterscheidung, ob der Umzug ein EU/EWR-Land oder Drittland erfolgt, ändert hier nicht mehr viel dran, da die anderen Nachteile überwiegen. Sollte der Entwurf sich durchsetzen und das Kabinett diese Gesetzesänderung so beschließen, dann wird die neue Regelung wie bereits anfangs erwähnt schon mit Jahresanfang 2020 rückwirkend geltend gemacht. Sachverhalte bis zum 31.12.2019 sind hiervon nicht betroffen und bleiben bei der Neuregelung nach Referentenentwurf außen vor. Wer einen Wegzug ins Ausland innerhalb der nächsten zwei Jahre plant, ist gut daran bedient, sich schnellstmöglich einer qualifizierten Beratung zu unterziehen.

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