Seit Jahren stellen Mandanten dieselbe Frage: Ist der effektive 5%-Körperschaftsteuersatz in Malta noch sicher, jetzt da die globale Mindeststeuer kommt? Die kurze Antwort lautet: Für die allermeisten Unternehmen bleibt 2026 alles beim Alten. Die längere Antwort verdient eine genaue Betrachtung, denn ob Sie betroffen sind, hängt von einer einzigen Zahl ab.
Dieser Beitrag erklärt, wie der 5%-Satz technisch zustande kommt, was Pillar Two genau regelt, welche Position Malta eingenommen hat und welche neuen Wahlrechte seit 2025 bestehen. Er zeigt außerdem an einem durchgerechneten Beispiel, wann sich welcher Weg lohnt, und welche Punkte Sie in Ihrer eigenen Struktur prüfen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der effektive Satz von 5 % (35 % Körperschaftsteuer plus 6/7-Erstattung) gilt 2026 unverändert für die meisten Unternehmen.
- Die globale Mindeststeuer (Pillar Two) betrifft nur multinationale Gruppen ab einem Konzernumsatz von 750 Mio. €, nicht den typischen Mittelständler.
- Malta hat IIR und UTPR bis Ende 2029 aufgeschoben und bislang keine QDMTT eingeführt (Legal Notice 32 of 2024).
- Staaten wie Deutschland und Österreich wenden die IIR dagegen bereits an, weshalb die Schwelle und der Sitz der Konzernmutter entscheidend sind.
- Das neue FITWI-Regime (15 % Final Tax) ist freiwillig und vor allem für große Konzerngruppen gedacht.
- Wer künftig qualifizierte Steuergutschriften nutzt, dessen Erstattung kann von 6/7 auf 4/7 sinken, was einem effektiven Satz von 15 % entspricht.
1. Wie Maltas 5%-Satz wirklich funktioniert
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, Malta erhebe einen Steuersatz von 5 %. Das ist nicht der Fall. Der gesetzliche Körperschaftsteuersatz beträgt 35 %, also so hoch wie in manchen klassischen Hochsteuerländern. Die 5 % sind das Ergebnis eines Erstattungsverfahrens, nicht eines Sondersatzes.
Das Vollanrechnungs- und Erstattungssystem
Malta wendet ein Vollanrechnungssystem an, auch Steuererstattungsmodell genannt. Eine maltesische Gesellschaft zahlt zunächst 35 % Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn. Schüttet sie diesen Gewinn anschließend an ihre Anteilseigner aus, können diese eine Erstattung der maltesischen Steuer beantragen. Für aktive Handels- und Geschäftseinkünfte beträgt die Erstattung sechs Siebtel der gezahlten Steuer.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip. Erzielt eine Handelsgesellschaft 500.000 € Gewinn, zahlt sie zunächst 175.000 € Körperschaftsteuer, also 35 %. Nach der Ausschüttung erhalten die Anteilseigner sechs Siebtel davon erstattet, das sind 150.000 €. In Malta verbleiben 25.000 €, womit sich der effektive Steuersatz auf 5 % beläuft.
Für andere Einkunftsarten gelten abweichende Erstattungssätze. Bei passiven Zinsen und Lizenzgebühren beträgt die Erstattung fünf Siebtel, also effektiv 10 %. Wurde im Ausland bereits eine Anrechnung für Doppelbesteuerung in Anspruch genommen, kann die Erstattung zwei Drittel betragen. Welcher Satz gilt, hängt also von der Art der Einkünfte ab und sollte vor jeder Strukturierung geklärt werden.
Die Rolle der Holdingstruktur
In der Praxis wird die Erstattung selten direkt an eine im Ausland ansässige Privatperson ausgezahlt, sondern an eine maltesische Holdinggesellschaft, die die operative Gesellschaft hält. Dieses zweistufige Modell, eine Holding über einer Betriebsgesellschaft, hat einen praktischen Grund: Die Erstattung fließt an die Holding in Malta, und die Mittel lassen sich auf Ebene der Holding bündeln, bevor über eine weitere Ausschüttung an die Gesellschafter entschieden wird. Die persönliche Besteuerung der Gesellschafter richtet sich anschließend nach deren Wohnsitzstaat und ist von der maltesischen Unternehmensbesteuerung zu trennen.
Warum das ein reguläres EU-System ist
Dieses Verfahren ist seit 2007 in Kraft und der EU-Kommission seit jeher bekannt. Es handelt sich nicht um eine zweifelhafte Konstruktion am Rand der Legalität, sondern um ein reguläres, von Brüssel akzeptiertes Anrechnungssystem. Voraussetzung ist allerdings, dass die maltesische Gesellschaft echte Substanz besitzt, also tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, eine angemessene Geschäftsführung und reale Entscheidungsstrukturen in Malta. Eine Gesellschaft ohne Substanz hält weder einer maltesischen noch einer ausländischen Betriebsprüfung stand. Genau an dieser Substanzfrage, nicht am Steuersatz, entscheidet sich in der Praxis, ob eine Struktur trägt.
2. Was Pillar Two ist und wen die globale Mindeststeuer trifft
Pillar Two ist die zweite Säule des OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Das Ziel ist ein globaler effektiver Mindeststeuersatz von 15 % für große multinationale Unternehmensgruppen. In der EU wurde das Vorhaben durch die Richtlinie 2022/2523 umgesetzt.
Die Schwelle von 750 Mio. €: der entscheidende Filter
Hier liegt der Punkt, der über Betroffenheit entscheidet. Pillar Two gilt ausschließlich für multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. € in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Maßgeblich ist der konsolidierte Umsatz der obersten Muttergesellschaft, wie er sich aus deren Konzernabschluss ergibt, nicht der Umsatz der einzelnen maltesischen Gesellschaft. Wer diese Schwelle nicht erreicht, fällt vollständig aus dem Anwendungsbereich der globalen Mindeststeuer heraus.
Für den typischen internationalen Unternehmer, die mittelständische Handelsgesellschaft oder die private Holdingstruktur einer vermögenden Privatperson ist diese Grenze in der Praxis selten erreichbar. Für diese Gruppe bleibt der effektive 5%-Satz vollständig erhalten.
IIR, UTPR und QDMTT in Kürze
Drei Mechanismen setzen die Mindeststeuer durch. Die Income Inclusion Rule (IIR) erlaubt es dem Staat der obersten Muttergesellschaft, eine Ergänzungssteuer zu erheben, wenn eine Tochtergesellschaft im Ausland unter 15 % effektiv besteuert wird. Die Undertaxed Profits Rule (UTPR) wirkt als Auffangregel und weist den Ergänzungssteuerbetrag anderen Konzernstaaten zu, soweit er nicht bereits über die IIR erfasst wurde. Die Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) erlaubt es dem Staat der Tochtergesellschaft selbst, die Differenz bis 15 % einzubehalten, bevor ein anderer Staat darauf zugreift.
Für eine große Gruppe bedeutet das: Wird eine maltesische Tochter effektiv mit 5 % besteuert, kann der Staat der Konzernmutter die Differenz von 10 Prozentpunkten über die IIR selbst einziehen. Der maltesische Steuervorteil kommt in diesem Fall nicht dem Unternehmen zugute, sondern einem anderen Fiskus.
Welche Staaten die IIR bereits anwenden
Für Mandanten aus dem deutschsprachigen Raum ist eine Beobachtung besonders wichtig: Während Malta die Anwendung aussetzt, haben zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten die Mindeststeuer bereits in Kraft gesetzt. Deutschland hat sie mit dem Mindeststeuergesetz, Österreich mit dem Mindestbesteuerungsgesetz umgesetzt, jeweils für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Auch die Schweiz erhebt seit 2024 eine nationale Ergänzungssteuer und wendet die IIR seit 2025 an.
Das hat eine konkrete Folge. Sitzt die oberste Muttergesellschaft einer betroffenen Gruppe in Deutschland, Österreich oder der Schweiz und hält sie eine niedrig besteuerte maltesische Tochter, so kann die Ergänzungssteuer bis 15 % schon heute am Sitz der Konzernmutter anfallen, obwohl Malta selbst noch nichts erhebt. Der maltesische Aufschub schützt also nicht das ausländische Mutterunternehmen, sondern allenfalls rein maltesische Konstellationen. Für große DACH-geführte Gruppen ist deshalb nicht entscheidend, was Malta tut, sondern was der Sitzstaat der Konzernobergesellschaft bereits tut.
3. Maltas Position: Aufschub bis 2029
Malta hat die EU-Richtlinie durch Legal Notice 32 of 2024 in nationales Recht überführt. Diese Regelungen gelten als am 31. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Legal Notice 32 of 2024 und die Ausnahme nach Artikel 50
Die Richtlinie selbst sieht in Artikel 50 eine Ausnahme für Mitgliedstaaten vor, in denen höchstens zwölf in den Anwendungsbereich fallende Konzernobergesellschaften ansässig sind. Malta hat diese Ausnahme genutzt und die Anwendung von IIR und UTPR für maximal sechs aufeinanderfolgende Jahre ab dem 31. Dezember 2023 aufgeschoben. Praktisch bedeutet das einen Aufschub bis Ende 2029.
Kein QDMTT in Kraft
Ebenso wichtig: Malta hat bislang keine QDMTT eingeführt. Der maltesische Staat zieht die Differenz zwischen 5 % und 15 % also derzeit nicht selbst ein. Für rein maltesische Strukturen ohne ausländisches Mutterunternehmen ändert sich dadurch zunächst nichts. Für große Gruppen mit Sitz der Konzernmutter in einem Staat, der die IIR bereits anwendet, kann die Ergänzungssteuer dagegen schon heute im Ausland anfallen.
Die maltesische Regierung hat angekündigt, die Position vor Ablauf der Aufschubfrist neu zu bewerten und in Abstimmung mit der EU-Kommission alternative Anreize zu entwickeln. Für die Planung bedeutet der Aufschub also kein dauerhaftes Versprechen, sondern ein Zeitfenster, dessen Ende absehbar ist.
4. Das neue FITWI-Regime
Mit Legal Notice 188 of 2025 hat Malta ein neues Wahlrecht eingeführt: die Final Income Tax Without Imputation, kurz FITWI.
15 % Final Tax ohne Anrechnung
Unter dem FITWI-Regime zahlt eine Gesellschaft einen Steuersatz von 15 %. Diese Zahlung ist endgültig. Es gibt keine Erstattung an die Anteilseigner und keine Anrechnungsgutschrift bei Ausschüttung. FITWI tritt neben das bestehende Vollanrechnungssystem, ersetzt es aber nicht. Unternehmen können weiterhin das klassische Modell mit 35 % und anschließender Erstattung wählen.
Der Sinn dieses Wahlrechts erschließt sich vor dem Hintergrund von Pillar Two. Eine große Gruppe, die ohnehin der globalen Mindeststeuer unterliegt, steht vor der Wahl: Entweder zahlt die maltesische Tochter effektiv 5 %, und ein ausländischer Fiskus zieht die Differenz bis 15 % ein. Oder die Gruppe entrichtet die 15 % gleich in Malta und behält die Steuersubstanz damit vor Ort. FITWI bietet genau diesen zweiten Weg.
Bindungsfrist und Wechsel
Die Wahl von FITWI bindet die Gesellschaft für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre. Auch eine spätere Rückkehr zum klassischen System unterliegt einer Bindung von fünf Jahren. Das Regime ist damit ausdrücklich nicht als kurzfristige Optimierung gedacht, sondern als strukturelle Entscheidung, die zur Größe und zum Profil der Gruppe passen muss.
Für den typischen Mittelständler oder die private Holding unter der 750-Mio.-Schwelle ist FITWI in aller Regel nicht vorteilhaft. Wer nicht unter Pillar Two fällt, würde mit FITWI freiwillig 15 % statt 5 % zahlen. Genau deshalb ist die Wahl keine Frage des Geschmacks, sondern eine Rechenaufgabe, die von der Betroffenheit durch die Mindeststeuer abhängt.
5. FITWI oder klassisches System? Ein Vergleich
Die folgende Gegenüberstellung fasst die beiden Wege zusammen. Sie macht deutlich, dass es keine generell bessere Option gibt, sondern nur eine, die zum jeweiligen Profil passt.
Klassisches Vollanrechnungssystem vs. FITWI im Vergleich
- Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene: klassisch 35 %, FITWI 15 %
- Erstattung an Anteilseigner: klassisch sechs Siebtel (aktive Einkünfte), FITWI keine
- Effektiver Satz: klassisch 5 %, FITWI 15 %
- Anrechnungsgutschrift bei Ausschüttung: klassisch ja, FITWI nein
- Bindungsfrist: klassisch keine, FITWI mindestens fünf Jahre
- Liquidität bis zur Erstattung: klassisch Steuer zunächst voll gebunden, FITWI keine Erstattung, dafür planbar
- Sinnvoll vor allem für: klassisch Strukturen unter 750 Mio. € Konzernumsatz, FITWI große Gruppen unter Pillar Two
Zwei Aspekte verdienen Beachtung. Erstens die Liquidität: Im klassischen System wird die volle Steuer von 35 % zunächst gezahlt und erst nach Ausschüttung und Antrag erstattet. Zwischen Zahlung und Erstattung vergeht Zeit, in der Mittel gebunden sind. FITWI vermeidet diese Vorfinanzierung, kostet im Ergebnis aber 15 % statt 5 %. Zweitens die Bindung: Wer FITWI wählt, legt sich für fünf Jahre fest. Eine Gruppe, deren Konzernumsatz die 750-Mio.-Schwelle erst künftig überschreiten könnte, sollte diese Festlegung sorgfältig abwägen, statt vorschnell zu wechseln.
6. Qualifizierte Steuergutschriften: Maltas Antwort
Damit Malta für große Gruppen attraktiv bleibt, arbeitet die Regierung an einem System qualifizierter rückzahlbarer Steuergutschriften (Qualified Refundable Tax Credits, QRTC) und Zuschüssen. Diese Maßnahmen werden mit der EU-Kommission abgestimmt, um die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht sicherzustellen.
Der Hintergrund ist technisch, aber folgenreich. Nach den Pillar-Two-Regeln werden qualifizierte rückzahlbare Steuergutschriften wie Einkünfte behandelt und nicht als Minderung der berücksichtigten Steuern. Sie senken den für die Mindeststeuer maßgeblichen effektiven Steuersatz daher deutlich weniger stark und lösen die Ergänzungssteuer seltener aus, sind beihilferechtlich aber zulässige Förderinstrumente. Eine nicht qualifizierte Gutschrift würde dagegen die berücksichtigten Steuern mindern, den effektiven Satz stärker senken und damit eher die Ergänzungssteuer im Ausland auslösen, weshalb die saubere Einordnung als qualifizierte Gutschrift entscheidend ist.
Für Unternehmen, die solche Gutschriften in Anspruch nehmen, ist eine Anpassung des Erstattungsmechanismus vorgesehen: Die Erstattung sinkt von sechs Siebteln auf vier Siebtel. Bei 500.000 € Gewinn und 175.000 € Körperschaftsteuer beträgt die Erstattung dann 100.000 € statt 150.000 €, die verbleibende Last also 75.000 €. Das Ergebnis ist ein effektiver Steuersatz von 15 %, der den Anforderungen von Pillar Two genügt, kombiniert mit gezielten Förderungen, die einen Teil der Mehrbelastung ausgleichen sollen. Da diese Instrumente noch mit der EU-Kommission abgestimmt werden, sollten die konkrete Ausgestaltung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens vor jeder Entscheidung geprüft werden.
7. Ein Rechenbeispiel aus der Praxis
Ein konkretes Beispiel zeigt, wie sich die Schwelle auswirkt. Es ist vereinfacht und ersetzt keine individuelle Berechnung, macht aber den Mechanismus greifbar.
Ein Unternehmer mit Wohnsitz im DACH-Raum hält über eine maltesische Holding eine operative Gesellschaft in Malta, die im Jahr 2 Mio. € Gewinn aus aktiver Handelstätigkeit erzielt. Der Konzernumsatz der gesamten Gruppe liegt bei 40 Mio. €, also weit unter 750 Mio. €.
Auf Gesellschaftsebene zahlt die operative Gesellschaft zunächst 35 % auf 2 Mio. €, das sind 700.000 €. Nach der Ausschüttung an die Holding werden sechs Siebtel erstattet, also 600.000 €. In Malta verbleiben 100.000 €, also effektiv 5 %. Weil die Gruppe die 750-Mio.-Schwelle nicht erreicht, greift Pillar Two nicht: Weder Malta noch der Wohnsitzstaat des Unternehmers erhebt eine Ergänzungssteuer auf Gruppenebene. Die persönliche Besteuerung des Unternehmers bei einer späteren Ausschüttung aus der Holding richtet sich gesondert nach den Regeln seines Wohnsitzstaates, einschließlich etwaiger Hinzurechnungs- oder Wegzugsregelungen, und ist von der Unternehmensebene zu trennen.
Hätte dieselbe operative Gesellschaft dagegen zu einer Gruppe mit über 750 Mio. € Konzernumsatz und einer Konzernmutter in Deutschland gehört, sähe das Bild anders aus. Die effektive Besteuerung von 5 % in Malta läge unter dem Mindestsatz, und Deutschland könnte als Sitzstaat des Mutterunternehmens über die IIR die Differenz bis 15 % erheben. In diesem Fall wäre die Überlegung berechtigt, ob die Gruppe nicht besser FITWI wählt und die 15 % gleich in Malta entrichtet, statt sie an den deutschen Fiskus abzugeben. Der Unterschied zwischen beiden Szenarien liegt allein in der Größe der Gruppe, nicht in der maltesischen Gesellschaft selbst.
8. Bin ich betroffen? Eine Entscheidungshilfe
Die folgende Übersicht ordnet die typischen Konstellationen ein. Sie ersetzt keine individuelle Prüfung, zeigt aber die Richtung.
Betroffenheit nach Profil
- Internationaler Unternehmer / Handelsgesellschaft – Konzernumsatz unter 750 Mio. €: nicht von Pillar Two betroffen, effektiver Satz 2026 unverändert 5 %
- Private Holdingstruktur (HNWI) – Konzernumsatz unter 750 Mio. €: nicht betroffen, 5 % unverändert
- Mittelständische Gruppe – Konzernumsatz unter 750 Mio. €: nicht betroffen, 5 % unverändert
- Großkonzern mit maltesischer Tochter – Konzernumsatz ab 750 Mio. €: grundsätzlich im Anwendungsbereich, aber ob tatsächlich 15 % anfallen, hängt vom Sitz der obersten Muttergesellschaft ab (siehe Erläuterung unter der Übersicht)
Bei großen Gruppen entscheidet also nicht allein die Umsatzschwelle, sondern der Sitz der obersten Muttergesellschaft. Malta hat IIR und UTPR über die Ausnahme nach Artikel 50 der EU-Richtlinie bis Ende 2029 aufgeschoben und keine QDMTT eingeführt; dieselbe Aufschub-Option für IIR und UTPR haben auch andere kleinere EU-Staaten wie Estland, Lettland und Litauen genutzt. Solange ein Konzern ausschließlich in Malta ansässig ist, fällt daher bis 2029 keine Ergänzungssteuer an. Sobald jedoch eine Konzerneinheit in einem Staat sitzt, der die Mindeststeuer bereits anwendet, kann die Ergänzungssteuer dort greifen, typischerweise über die IIR am Sitz der Konzernmutter.
Die zentrale Erkenntnis: Pillar Two ist ein Regelwerk für sehr große Unternehmen. Die überwiegende Mehrheit der Mandanten, die eine maltesische Struktur nutzen, liegt deutlich unter der Schwelle und ist von der globalen Mindeststeuer nicht betroffen. Für sie bleibt der effektive 5%-Satz 2026 vollständig erhalten.
Gleichzeitig gilt: Eine maltesische Struktur ist nicht für jeden die passende Lösung. Ob sie sich lohnt, hängt von Substanz, Tätigkeit, Wohnsitz und persönlicher Situation ab. Am Anfang steht immer eine fundierte, individuelle Prüfung.
9. Was Sie jetzt prüfen sollten
Unabhängig davon, ob Sie eine bestehende Struktur halten oder eine neue planen, lassen sich die wesentlichen Fragen auf wenige Punkte zusammenführen.
- Konzernumsatz ermitteln: Liegt der konsolidierte Umsatz der gesamten Gruppe in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei oder über 750 Mio. €? Erst diese Zahl entscheidet über die Betroffenheit, nicht der Umsatz der maltesischen Gesellschaft allein.
- Sitz der Muttergesellschaft klären: Befindet sich die Konzernmutter in einem Staat, der die IIR bereits anwendet, etwa Deutschland oder Österreich? Dann kann die Ergänzungssteuer dort anfallen, auch wenn Malta noch aussetzt.
- Substanz dokumentieren: Verfügt die maltesische Gesellschaft über reale Tätigkeit, Geschäftsführung und Entscheidungsstrukturen vor Ort? Ohne nachweisbare Substanz ist der effektive Satz unabhängig von Pillar Two gefährdet.
- Einkunftsart bestimmen: Handelt es sich um aktive Handelseinkünfte (6/7-Erstattung) oder um passive Zinsen und Lizenzgebühren (5/7)? Davon hängt der effektive Satz ab.
- Wahlrecht bewerten: Falls die Gruppe unter Pillar Two fällt, ist zu rechnen, ob FITWI oder das klassische System vorteilhafter ist, und ob die fünfjährige Bindung zur erwarteten Entwicklung der Gruppe passt.
- Persönliche Ebene trennen: Die Besteuerung der Gesellschafter im Wohnsitzstaat ist von der maltesischen Unternehmensbesteuerung zu trennen und gesondert zu prüfen, einschließlich etwaiger Hinzurechnungs- und Wegzugsregelungen.
Diese Punkte lassen sich nicht pauschal beantworten. Sie ergeben aber gemeinsam ein klares Bild davon, ob Ihre Struktur 2026 unverändert mit 5 % arbeitet oder ob Handlungsbedarf besteht.
10. Häufig gestellte Fragen
Gilt Maltas effektiver 5%-Steuersatz 2026 noch?
Ja. Für die meisten Unternehmen bleibt der effektive Satz von 5 % über das Vollanrechnungs- und Erstattungssystem 2026 unverändert. Unterhalb der Pillar-Two-Schwelle von 750 Mio. € Konzernumsatz gilt er ohnehin uneingeschränkt. Aber auch große, in den Anwendungsbereich fallende Gruppen zahlen in Malta selbst zunächst nicht mehr: Malta hat die globale Mindeststeuer (IIR und UTPR) bis Ende 2029 aufgeschoben und keine nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) eingeführt. Eine Ergänzungssteuer bis 15 % kann bei solchen Gruppen nur dort anfallen, wo eine Konzerneinheit in einem Staat sitzt, der die Mindeststeuer bereits anwendet, typischerweise am Sitz der Konzernmutter.
Ab welchem Umsatz greift die globale Mindeststeuer?
Die globale Mindeststeuer nach Pillar Two gilt für multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. € in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre.
Was ist der Unterschied zwischen dem Erstattungssystem und FITWI?
Im klassischen System zahlt die Gesellschaft 35 % und die Anteilseigner erhalten bei Ausschüttung sechs Siebtel zurück, was 5 % effektiv ergibt. Unter FITWI zahlt die Gesellschaft 15 % als endgültige Steuer ohne jede Erstattung. FITWI ist freiwillig und vor allem für Gruppen sinnvoll, die ohnehin der Mindeststeuer unterliegen.
Muss meine maltesische Holding jetzt 15 % zahlen?
In aller Regel nicht. Solange die Gruppe unter 750 Mio. € Konzernumsatz bleibt, ändert sich nichts und der effektive Satz beträgt weiterhin 5 %. Aber selbst oberhalb der Schwelle erhebt Malta die Differenz bis 15 % derzeit nicht selbst, weil das Land IIR und UTPR bis Ende 2029 aufgeschoben und keine QDMTT eingeführt hat. Zur Belastung mit 15 % kommt es nur, wenn eine Konzerneinheit in einem Staat sitzt, der die Mindeststeuer bereits anwendet, etwa über die IIR am Sitz der obersten Muttergesellschaft.
Bis wann hat Malta Pillar Two aufgeschoben?
Malta hat die Anwendung von IIR und UTPR über die Ausnahme nach Artikel 50 der EU-Richtlinie für maximal sechs Jahre ab dem 31. Dezember 2023 aufgeschoben, also bis Ende 2029. Eine QDMTT wurde bislang nicht eingeführt.
Spielt es eine Rolle, wo meine Muttergesellschaft sitzt?
Ja, und zwar erheblich. Wendet der Sitzstaat der obersten Muttergesellschaft die IIR bereits an, wie etwa Deutschland oder Österreich, kann die Ergänzungssteuer dort anfallen, auch wenn Malta selbst noch aussetzt. Für betroffene Gruppen ist der Sitz der Konzernmutter daher ebenso wichtig wie die maltesische Ebene.
Was sind qualifizierte rückzahlbare Steuergutschriften?
Qualifizierte rückzahlbare Steuergutschriften (QRTC) sind Förderinstrumente, die nach den Pillar-Two-Regeln als Einkünfte und nicht als Steuerminderung behandelt werden. Malta entwickelt solche Instrumente in Abstimmung mit der EU-Kommission, um große Gruppen trotz der 15%-Mindestbesteuerung gezielt zu fördern.
11. Nächster Schritt
Ob Ihre Struktur von Pillar Two betroffen ist, hängt von konkreten Zahlen und von der Ausgestaltung Ihrer Gruppe ab. Eine verlässliche Antwort ist daher erst nach einer individuellen Prüfung Ihrer Situation möglich.
Unser Team analysiert Ihre Situation, ordnet die Schwellenwerte für Sie ein und zeigt Ihnen, welcher Weg, klassisches Erstattungssystem oder FITWI, zu Ihrem Profil passt. Vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.
Weiterführend: Internationale Steuerberatung und Firmengründung in Malta. Lesen Sie dazu auch unseren ausführlichen Leitfaden Malta Limited gründen 2026.
Quellen: EU-Richtlinie 2022/2523 (EUR-Lex); Legal Notice 32 of 2024 und Legal Notice 188 of 2025 (legislation.mt); Malta Tax and Customs Administration (mtca.gov.mt); Mindeststeuergesetz (Deutschland) und Mindestbesteuerungsgesetz (Österreich). Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.





