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Steuerplanung

Malta bündelt seine Steuerprogramme für Zuzügler: Was das Individual Tax Programme ab 2027 ändert

Malta fasst vier steuerliche Sonderregime für Zuzügler zu einem zusammen. Der Steuersatz von 15 Prozent bleibt, die Mindeststeuer steigt auf bis zu 35.000 Euro. Was bis zum 31. Dezember 2026 zu entscheiden ist.

Dr. Werner & Partners15 Min. Lesezeit.md
Inhaltsverzeichnis
  1. 01Das Wichtigste in Kürze
  2. 02Was ist das Individual Tax Programme?
  3. 03Die vier Status im Überblick
  4. 04Was sich konkret ändert
  5. 05Was der Wechsel finanziell bedeutet
  6. 06Die Frist: der 31. Dezember 2026
  7. 07Bedingungen, die in der Praxis unterschätzt werden
  8. 08Steuerstatus ist kein Aufenthaltstitel
  9. 09Eine wichtige Nuance zur bereits gekauften Immobilie
  10. 10Was ein Wegzug aus Deutschland zusätzlich auslöst
  11. 11Häufig gestellte Fragen
  12. 12Der nächste Schritt

Am 14. Juli 2026 hat Malta die Individual Tax Programme Rules veröffentlicht. Das Legal Notice 195 of 2026 fasst vier bestehende Sonderregime zu einem einzigen zusammen und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Steuersatz von 15 Prozent auf Auslandseinkommen, das nach Malta überwiesen wird, bleibt unverändert. Was sich ändert, ist der Preis für den Zugang: Die Mindeststeuer steigt von 15.000 auf 35.000 Euro, die Immobilienschwelle von 275.000 auf 700.000 Euro, und die regionalen Vergünstigungen für Gozo und den Süden Maltas entfallen. Daraus ergibt sich eine Frist: Wessen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 beim Commissioner for Tax and Customs eingeht, kann die bisherigen Konditionen bis Ende 2031 nutzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Individual Tax Programme ersetzt ab dem 1. Januar 2027 für Neuanträge vier Regime: das Global Residence Programme, The Residence Programme, das Malta Retirement Programme und das United Nations Pensions Programme.
  • Der Steuersatz bleibt bei 15 Prozent auf Auslandseinkommen, das nach Malta überwiesen wird. Die jährliche Mindeststeuer steigt von 15.000 auf 35.000 Euro, bei Rentnern von 7.500 auf 15.000 Euro.
  • Die Immobilienschwelle liegt künftig einheitlich bei 700.000 Euro Kaufpreis oder 14.000 Euro Jahresmiete. Bisher waren es je nach Lage 220.000 bis 275.000 Euro beziehungsweise 8.750 bis 9.600 Euro.
  • Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 beim Commissioner for Tax and Customs eingehen, laufen zu den bisherigen Konditionen bis zum 31. Dezember 2031 weiter.
  • Ob die höhere Mindeststeuer Sie trifft, hängt von einer einzigen Rechengröße ab: Beim Global- und EU/EWR/Schweiz-Status ist die neue Mindeststeuer ab rund 233.000 Euro überwiesenem Auslandseinkommen ohne Wirkung, darunter steigt Ihre effektive Belastung über 15 Prozent.

Was ist das Individual Tax Programme?

Das Individual Tax Programme ist ein steuerlicher Sonderstatus für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt nach Malta verlegen, dort aber nicht domiziliert sind. Rechtsgrundlage sind die Artikel 56(23) und 96 des maltesischen Income Tax Act (Cap. 123). Das Prinzip entspricht dem der bisherigen Programme: Einkommen, das im Ausland entsteht und nach Malta überwiesen wird, unterliegt einem festen Satz von 15 Prozent statt der progressiven Sätze von bis zu 35 Prozent. Einkommen, das im Ausland bleibt, wird in Malta nicht besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben anwendbar, eine Anrechnung ausländischer Steuern ist möglich.

Neu ist die Konsolidierung. Bis Ende 2026 existieren vier Programme mit unterschiedlichen Zielgruppen, Gebühren und Schwellenwerten nebeneinander. Ab 2027 gibt es ein einziges Regelwerk mit vier Statuskategorien. Für die Verwaltung bedeutet das weniger Aufwand. Für Zuzügler bedeutet es vor allem höhere Einstiegskosten, denn Malta hat die Konsolidierung genutzt, um die wirtschaftlichen Anforderungen anzuheben.

Der Status wird für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden. Die Verlängerung darf nach dem Wortlaut der Regeln nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

Die vier Status im Überblick

Global Resident Status

Für Staatsangehörige von Drittstaaten, also außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Voraussetzung ist, dass Sie weder maltesischer Staatsangehöriger noch Langzeitansässiger im Sinne der maltesischen Vorschriften sind. Die Mindeststeuer beträgt 35.000 Euro pro Veranlagungsjahr.

EU-, EWR- und Schweizer Resident Status

Das Gegenstück für Angehörige der EU, des EWR und der Schweiz. Auch hier gilt eine Mindeststeuer von 35.000 Euro. Ausgeschlossen sind maltesische Staatsangehörige sowie Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Malta. Für deutsche, österreichische und Schweizer Zuzügler ist das der maßgebliche Status.

Retired Pensioner Status

Für Ruheständler, deren Pension mindestens 75 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens ausmacht und vollständig nach Malta überwiesen wird. Die Mindeststeuer beträgt 15.000 Euro. Sie ersetzt die bisherige Kombination aus 7.500 Euro Grundbetrag und 500 Euro je unterhaltsberechtigter Person und je Pflegekraft. Für Familien mit mehreren Angehörigen fällt die Erhöhung dadurch etwas milder aus als der reine Vergleich der Grundbeträge vermuten lässt. Was ein Umzug im Ruhestand insgesamt bedeutet, haben wir im Leitfaden für Rentner ausführlich beschrieben.

UN Pensioner Status

Für Empfänger einer Pension aus dem United Nations Joint Staff Pension Fund sowie für überlebende Ehegatten mit Anspruch auf die Hinterbliebenenleistung des Fonds (Widow's or Widower's Benefit). Mindestens 40 Prozent dieser Pension müssen in Malta empfangen werden. Die UN-Pension selbst bleibt in Malta steuerfrei. Übriges Auslandseinkommen wird mit 15 Prozent besteuert, die Mindeststeuer darauf beträgt 20.000 Euro.

Eine Person kann immer nur einen dieser Status innehaben. Wer bereits unter einem anderen maltesischen Sonderregime begünstigt ist, etwa den Highly Qualified Persons Rules, ist ausgeschlossen.

Was sich konkret ändert

Mindeststeuer

  • Global Resident und EU/EWR/Schweiz: 35.000 Euro statt bisher 15.000 Euro
  • Retired Pensioner: 15.000 Euro statt bisher 7.500 Euro zuzüglich 500 Euro je Angehörigem und je Pflegekraft
  • UN Pensioner: 20.000 Euro statt bisher 10.000 Euro, die sich um 5.000 Euro erhöhten, wenn beide Ehegatten eine UN-Pension bezogen

Die Mindeststeuer ist im Jahr der Erteilung und im Jahr des Wegfalls des Status jeweils in voller Höhe zu zahlen, eine zeitanteilige Kürzung sieht das Gesetz nicht vor. Gezahlte Beträge sind nicht erstattungsfähig. Fällig ist die Zahlung bis zum 30. April des Jahres, das dem betreffenden Veranlagungsjahr vorangeht, zusammen mit einer Erklärung, dass alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Im Jahr der Erteilung entfällt diese Erklärung; steht fest, dass der Status erst nach dem 30. April erteilt wird, ist die Mindeststeuer vor der Erteilung zu zahlen.

Immobilie

  • Kauf: 700.000 Euro einheitlich für Malta und Gozo, statt bisher 275.000 Euro in Malta und 220.000 Euro in Gozo oder im Süden Maltas
  • Miete: 14.000 Euro Jahresmiete einheitlich, statt bisher 9.600 Euro in Malta und 8.750 Euro in Gozo oder im Süden

Die regionale Staffelung entfällt vollständig. Wer bisher über eine Immobilie in Gozo oder im Süden Maltas die niedrigeren Schwellenwerte nutzen konnte, verliert diesen Vorteil.

Gebühren

  • Antragsgebühr: 8.500 Euro einheitlich, nicht erstattungsfähig, statt bisher 6.000 Euro beim Global Residence Programme und The Residence Programme, ermäßigt 5.500 Euro bei einer Immobilie im Süden Maltas oder auf Gozo, 2.500 Euro beim Malta Retirement Programme und 4.000 Euro beim United Nations Pensions Programme, dort ermäßigt 3.500 Euro je nach Lage
  • Verlängerung: 2.500 Euro je Fünfjahreszeitraum

Auch bei den Gebühren entfällt damit die regionale Staffelung.

Laufzeit

Bisher galt der Sonderstatus unbefristet, solange die Voraussetzungen erfüllt blieben. Ab 2027 wird er für fünf Jahre erteilt und muss aktiv verlängert werden. Für die Planung ist das die weitreichendere Änderung, denn der Status steht künftig alle fünf Jahre erneut zur Prüfung.

Was gleich bleibt

  • Der Satz von 15 Prozent auf Auslandseinkommen, das nach Malta überwiesen wird
  • Das Remittance-Prinzip, also die Besteuerung erst bei Überweisung nach Malta: Auslandseinkommen, das nicht nach Malta gelangt, bleibt in Malta unversteuert
  • Die Anrechnung ausländischer Steuern nach Doppelbesteuerungsabkommen
  • Einkommen aus maltesischen Quellen wird gesondert mit 35 Prozent besteuert
  • Die Pflicht, sich durch einen Authorised Registered Mandatary (zugelassener und registrierter Vertreter) vertreten zu lassen

Was der Wechsel finanziell bedeutet

Die Erhöhung der Mindeststeuer wirkt dramatischer, als sie für einen Teil der Zielgruppe tatsächlich ausfällt. Entscheidend ist eine einfache Schwelle: Die Mindeststeuer wirkt nur dann, wenn 15 Prozent Ihres überwiesenen Auslandseinkommens unter ihr liegen. Bei 35.000 Euro Mindeststeuer ist das bis zu einem überwiesenen Betrag von rund 233.000 Euro der Fall. Darüber zahlen Sie ohnehin mehr als die Mindeststeuer, und die Änderung geht an Ihnen vorbei.

Drei Konstellationen zeigen die Spannbreite.

Eine Unternehmerin, die 400.000 Euro Auslandseinkommen nach Malta überweist, zahlt 60.000 Euro Steuer. Das gilt vor und nach der Reform gleichermaßen, weil die reguläre Steuer die Mindeststeuer in beiden Fällen deutlich übersteigt. Ihre effektive Belastung bleibt bei 15 Prozent. Für sie ändern sich vor allem die Immobilienschwelle, die Antragsgebühr und die befristete Laufzeit mit Verlängerungsgebühr.

Eine Unternehmerin, die 150.000 Euro überweist, zahlt nach altem Recht 22.500 Euro, also die regulären 15 Prozent, weil dieser Betrag über der alten Mindeststeuer von 15.000 Euro liegt. Nach neuem Recht greift die Mindeststeuer von 35.000 Euro. Ihre effektive Belastung steigt auf rund 23 Prozent, die jährliche Mehrbelastung beträgt 12.500 Euro.

Ein Rentnerpaar mit 60.000 Euro Pension, die vollständig nach Malta fließt, zahlt nach altem Recht 9.000 Euro, denn 15 Prozent liegen über der Mindeststeuer von 7.500 Euro plus 500 Euro für die Ehefrau. Nach neuem Recht sind 15.000 Euro fällig. Die effektive Belastung springt auf 25 Prozent, die Mehrbelastung beträgt 6.000 Euro im Jahr. Unter den drei Beispielen steigt die effektive Belastung hier am stärksten.

Dazu kommen die einmaligen und laufenden Nebenkosten. Im ersten Jahr summieren sich Antragsgebühr und Mindeststeuer künftig auf 43.500 Euro, bei der Mietvariante zuzüglich mindestens 14.000 Euro Jahresmiete. Nach altem Recht lagen dieselben Positionen bei 21.000 Euro, zuzüglich mindestens 9.600 Euro Jahresmiete. Honorare für den Mandatar, Notar und die laufende Steuerberatung kommen in beiden Szenarien hinzu.

Die Frist: der 31. Dezember 2026

Die Übergangsregelung steht in Rule 3(3) und ist knapp formuliert. Jede Statuserteilung bis zum 31. Dezember 2026 gilt fort. Ausdrücklich erfasst sind auch Anträge, die bis zu diesem Datum eingehen. Beides läuft bis zum 31. Dezember 2031. Maßgeblich ist also nicht die Bewilligung, sondern der Eingang beim Commissioner for Tax and Customs. Wer den Prozess jetzt startet und den Antrag rechtzeitig einreicht, kann sich nach der Bewilligung fünf Jahre zu den bisherigen Konditionen sichern.

Der finanzielle Unterschied über diesen Zeitraum ist erheblich. Im Fall der Unternehmerin mit 150.000 Euro überwiesenem Einkommen sind es 12.500 Euro jährlich, über fünf Jahre also 62.500 Euro. Hinzu kommen die niedrigere Immobilienschwelle und die geringere Antragsgebühr.

Was nach dem 31. Dezember 2031 mit Altfällen geschieht, lassen die Regeln offen. Der Wortlaut sagt, dass der alte Status bis zu diesem Datum fortgilt, nicht was danach passiert. Die naheliegende Lesart ist ein Übergang in das neue Regime mit dessen Konditionen. Eine ausdrückliche Anordnung dazu fehlt bislang, ebenso Verwaltungsanweisungen. Wer heute plant, sollte den Bestandsschutz daher als befristeten Vorteil betrachten.

Praktisch ist die Frist kürzer als das Datum. Ein vollständiger Antrag setzt eine gesicherte Immobilie voraus, dazu Nachweise über Krankenversicherung, Einkommen und Herkunft der Mittel sowie die Beauftragung eines Mandatars. Wer im Dezember beginnt, wird die Unterlagen kaum rechtzeitig zusammenbekommen.

Bedingungen, die in der Praxis unterschätzt werden

Eines gilt für alle folgenden Punkte: Ein Verstoß wirkt zurück. Der Status entfällt mit Wirkung ab dem Beginn des betreffenden Veranlagungsjahres, nicht erst ab dem Tag des Verstoßes. Das gesamte Jahr wird dann regulär besteuert.

Der Mandatar ist Pflicht

Ohne einen Authorised Registered Mandatary läuft kein Antrag. Nur Rechtsanwälte (Advocates), Legal Procurators, Notare und zugelassene Buchhalter und Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountants) mit maltesischer Berufszulassung (Warrant) kommen dafür infrage, außerdem Gesellschaften, deren Gesellschafter zu mindestens 75 Prozent solche Berufsträger sind. Von dieser Wahl hängt Ihr Status unmittelbar ab. Der Mandatar reicht sämtliche Anträge, Erklärungen und Meldungen ein. Versäumt er eine Jahresmeldung, wird er mit einer Verwaltungsstrafe von 10.000 Euro belegt; legt er im Rahmen der Aufsicht angeforderte Auskünfte nicht fristgerecht vor, mit 500 bis 19.250 Euro. Bei mehr als zwei Versäumnissen verliert er seine Registrierung, und mit ihr verlieren Sie Ihren Status.

Die 183-Tage-Regel zielt auf Ihre Aufenthalte außerhalb Maltas

Eine Mindestaufenthaltsdauer in Malta schreiben die Regeln nicht vor. Den Status verlieren Sie aber, wenn Sie sich in einem Kalenderjahr länger als 183 Tage in einer anderen Jurisdiktion aufhalten. Der Wortlaut stellt auf den Aufenthalt in einer einzelnen anderen Jurisdiktion ab; eine Kumulation aller Auslandsaufenthalte sehen die Regeln nicht vor. Eine ausdrückliche Klarstellung durch die Verwaltung steht aus. Wer den Winter regelmäßig am selben Ort außerhalb Maltas verbringt, sollte mitzählen.

Die qualifizierende Immobilie darf nicht vermietet werden

Sie müssen die Immobilie als Hauptwohnsitz bewohnen, und zwar als Ihren weltweiten Lebensmittelpunkt. Vermieten oder Untervermieten beendet den Status. Wohnen dürfen dort nur Sie, Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen und angemeldetes Hauspersonal, das seit mindestens zwei Jahren bei Ihnen beschäftigt ist. Hinzu kommen finanziell unabhängige Personen, die an dieselbe eheliche Wohnung gebunden sind, sofern der Commissioner davon in Kenntnis gesetzt wurde. Wer eine maltesische Immobilie als Kapitalanlage betrachtet, braucht dafür ein zweites Objekt.

Dauerhafter Aufenthalt beendet den Steuerstatus

Wer maltesischer Staatsangehöriger, Langzeitansässiger oder dauerhaft Aufenthaltsberechtigter wird, verliert den Status. Das wirkt zunächst widersprüchlich, folgt aber der Logik des Regimes: Es richtet sich an Personen, die in Malta ansässig, aber nicht dort verwurzelt sind. Wer nach mehreren Jahren über eine Verfestigung seines Aufenthalts nachdenkt, muss die steuerlichen Folgen mitbedenken. Ihr Mandatar ist verpflichtet, jedes Jahr zum Stichtag 31. Dezember bei Ihnen nachzufragen und das Ergebnis bis zum 30. April zu melden.

Weitere Voraussetzungen

Sie dürfen nicht in Malta domiziliert sein und für fünf Jahre ab Antragstellung auch nicht die Absicht haben, ein maltesisches Domizil zu begründen. Erforderlich sind außerdem eine EU-weit gültige Krankenversicherung für Sie und Ihre Angehörigen, stabile und ausreichende eigene Mittel, ein gültiges Reisedokument, ausreichende Verständigung in einer der Amtssprachen Maltas, also Maltesisch oder Englisch, sowie eine positive Zuverlässigkeitsprüfung. Änderungen im Kreis der Angehörigen und der Wegfall von Voraussetzungen sind binnen vier Wochen zu melden, andernfalls droht eine Verwaltungsstrafe von 5.000 Euro.

Steuerstatus ist kein Aufenthaltstitel

Das Individual Tax Programme regelt ausschließlich die Besteuerung. Es begründet für sich genommen kein Aufenthaltsrecht. Deutsche, österreichische und Schweizer Staatsangehörige leiten ihr Aufenthaltsrecht aus der Freizügigkeit ab und melden sich in Malta regulär an. Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich einen Aufenthaltstitel, den sie gesondert beantragen.

Davon zu unterscheiden ist das Malta Permanent Residence Programme, das über die Residency Malta Agency läuft und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht gegen Beitrag, Immobilie und Spende vermittelt. Es verleiht keinen steuerlichen Sonderstatus. Beide Wege schließen einander nach dem Wortlaut der Regeln nicht aus, werden aber getrennt beantragt und getrennt geprüft. Welcher Weg zu Ihrer Situation passt, sollten Sie klären, bevor Sie eine Immobilie binden oder einen Antrag stellen.

Eine wichtige Nuance zur bereits gekauften Immobilie

Die Schwelle von 700.000 Euro gilt nicht rückwirkend für jeden. Die Regeln enthalten eine Ausnahme für Immobilien, die ein Begünstigter vor oder bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften zu einem geringeren Preis erworben hat. Solche Objekte können weiterhin als qualifizierende Immobilie gelten. Die Einzelheiten legt der Commissioner in Richtlinien nach Artikel 96(2) des Income Tax Act fest.

Diese Richtlinien lagen bei Redaktionsschluss (Anfang Oktober 2026) noch nicht vor. Wer eine maltesische Immobilie unterhalb der neuen Schwelle besitzt und den Status erst 2027 beantragen will, sollte deren Veröffentlichung abwarten oder den Antrag vorziehen. Auf eine Auslegung zu setzen, die noch nicht geschrieben ist, wäre bei diesen Beträgen ein vermeidbares Risiko.

Was ein Wegzug aus Deutschland zusätzlich auslöst

Der maltesische Teil ist nur die eine Hälfte der Planung. Wer aus Deutschland wegzieht, in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, gerät in die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine vergleichbare Regelung nach § 19 InvStG für Fondsanteile und ETFs im Privatvermögen, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent der ausgegebenen Anteile eines Fonds gehalten haben oder Ihre Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen. Was dabei zu beachten ist, haben wir in unserem Beitrag zu den neuesten Entwicklungen der Wegzugsbesteuerung aufbereitet. Beide Seiten gehören in dieselbe Planung, denn die maltesische Frist Ende 2026 und die deutschen Vorbereitungen für einen sauberen Wegzug überschneiden sich zeitlich. Für die Abstimmung beider Rechtsordnungen ist unsere internationale Steuerberatung der Ausgangspunkt, für vermögende Privatpersonen ergänzt um die Betreuung im HNWI-Bereich.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich das Global Residence Programme noch nutzen?

Ja, bis zum 31. Dezember 2026. Entscheidend ist, dass Ihr Antrag bis zu diesem Datum beim Commissioner for Tax and Customs eingeht. Ein bis dahin eingereichter Antrag wird nach den bisherigen Konditionen behandelt, auch wenn die Bewilligung erst 2027 erfolgt.

Was passiert nach dem 31. Dezember 2031 mit meinem alten Status?

Die Regeln bestimmen ausdrücklich nur, dass Altfälle bis zum 31. Dezember 2031 fortgelten. Eine Anschlussregelung enthalten sie nicht. Naheliegend ist ein Übergang in das Individual Tax Programme mit den dann geltenden Konditionen. Verwaltungsanweisungen dazu stehen aus.

Muss ich die Mindeststeuer auch zahlen, wenn ich wenig nach Malta überweise?

Ja. Die Mindeststeuer ist ein Sockelbetrag und keine Verrechnungsgröße. Sie fällt unabhängig davon an, wie viel Auslandseinkommen Sie tatsächlich nach Malta überweisen, und sie ist im Jahr der Erteilung wie im Jahr der Beendigung des Status jeweils in voller Höhe fällig. Eine Erstattung ist ausgeschlossen.

Zählt meine bereits gekaufte Wohnung unter 700.000 Euro weiter?

Möglicherweise. Für Immobilien, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regeln zu einem niedrigeren Preis erworben wurden, ist eine Ausnahme vorgesehen. Die maßgeblichen Richtlinien des Commissioner sind noch nicht veröffentlicht, weshalb sich die Reichweite der Ausnahme derzeit nicht abschließend beurteilen lässt.

Wie viele Tage muss ich in Malta verbringen?

Die Regeln schreiben keine Mindestzahl an Tagen in Malta vor. Sie verlieren den Status jedoch, wenn Sie sich in einem Kalenderjahr länger als 183 Tage in einer anderen Jurisdiktion aufhalten. Zusätzlich müssen Sie die qualifizierende Immobilie tatsächlich als weltweiten Hauptwohnsitz bewohnen.

Was kostet der Status im ersten Jahr?

Nach den neuen Regeln fallen 8.500 Euro Antragsgebühr und mindestens 35.000 Euro Mindeststeuer an, bei der Mietvariante zuzüglich mindestens 14.000 Euro Jahresmiete. Nach den bisherigen Regeln liegen die entsprechenden Positionen bei 6.000 Euro, 15.000 Euro und 9.600 Euro. Honorare für Mandatar, Notar und laufende Beratung kommen hinzu.

Gilt der Status auch für meine Familie?

Ja. Erfasst sind der Ehegatte oder Partner einer stabilen und dauerhaften Beziehung, minderjährige Kinder, Kinder unter 25 Jahren, die wirtschaftlich nicht selbstständig sind, sowie Kinder, die aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung nicht für sich sorgen können. Eine zusätzliche Mindeststeuer je Angehörigem sehen die neuen Regeln nicht mehr vor.

Der nächste Schritt

Ob sich ein Antrag vor dem Jahresende für Sie lohnt, hängt von zwei Größen ab: wie viel Auslandseinkommen Sie voraussichtlich nach Malta überweisen und wie Ihre Immobiliensituation aussieht. Beides lässt sich in einem Gespräch klären, bevor Kosten entstehen.

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Quellen: Individual Tax Programme Rules, 2026 (L.N. 195 of 2026), veröffentlicht im maltesischen Staatsanzeiger Nr. 21.686 vom 14. Juli 2026, abrufbar unter legislation.mt; Richtlinien der Malta Tax and Customs Administration (MTCA) zum Global Residence Programme, The Residence Programme, Malta Retirement Programme und United Nations Pensions Programme.

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