Viele Länder in der EU und auch anderswo wenden Regeln an, welche an die CFC Rules (https://en.wikipedia.org/wiki/Controlled_foreign_corporation) angelehnt sind. Sofern die CFC Rules keine Beachtung finden oder nicht existent sind, hat Malta zusätzlich mit vielen Staaten ein Doppelbsteuerungsabkommen geschlossen, in welchem u.a. eine ähnliche Thematik abgehandelt wird: Die Anforderungen an Substanz bzw. die Ausgestaltung der Betriebsstätte hinsichtlich einer Firmengründung auf Malta.
Gewinne der Firma am Ort der Betriebsstätte versteuern
Das Prinzip ist denkbar einfach und für mein Verständnis auch logisch und fair, denn schliesslich soll dort besteuert werden, wo sich die Betriebsstätte der Gesellschaft befindet. Einige Firmen haben von sich aus eine Betriebsstätte wie z.B. eine Produktionsstätte, ein Büro, ein Ladengeschäft oder ein Restaurant. Egal wo die Betreibergesellschaft für die o.g. Beispiele sitzt, der Haupt- bzw. Kernanteil der Gewinne soll immer exakt am Ort der Betriebsstätte besteuert werden. Sollte eine Gesellschaft keine offensichtliche Betriebsstätte vorweisen können, so muss untersucht werden, wo sich die geschäftliche Oberleitung oder der wirtschaftliche Interessenschwerpunkt befindet.
Echter Geschäftsbetrieb der Firma innerhalb Maltas wichtig
Wer als Hauptgesellschafter (beherrschender Enfluss) aus dem maltesischen Ausland also eine Gesellschaft betreibt, muss sicherstellen, dass ein echter Geschäftsbetrieb innerhalb Maltas aufgebaut wird. Dies kann durch die Annmietung von Büroräumen, Anstellung eines Geschäftsführers und Mitarbeitern vor Ort, Marktakquise und durch örtliche Zulieferer gewährleistet werden. An dieser Stelle sei allerdings anzumerken, dass auch heute noch gewisse Praktiken vorherrschen, welche nachhaltig nicht tragbar sind. Darunter fallen z.B. die Ernennung eines klassischen Nominee Director oder eine Anrufweiterleitung, etc… um nur einige Beispiele stichworthaltig zu benennen. Um ein, wie oben beschriebenes, Setup zu gewährleisten, muss die tatsächliche Existenz der Substanz einer Firma auf Malta nachweisbar sein, um steuerrechtlich Bestand zu haben. Insbesondere gilt es für Deutschland noch einige weitere Dinge zu beachten. Darunter zählt beispielsweise die Funktionsverlagerung (https://de.wikipedia.org/wiki/Funktionsverlagerung “Besteuerung der Gewinnprognose”), unter deren Tatbestand selbst ein “echtes” Setup nur von geringer Funktionalität bzw. immernoch angreifbar ist. Dies muss im Vorfeld geprüft und ggf. entsprechend geplant werden. Es gibt jedenfalls kein “einfaches” Generalmuster, welches übergreifend auf jedes Setup anwendbar ist.
Umzug des Investors nach Malta ebenfalls möglich
Eine andere Möglichkeit ist der Umzug des Investors nach Malta. Dies hört sich erstmals nach einer relativ einfachen Umsetzung an und sofern man wichtige Punkte beachtet, ist es das auch. In vielen Fällen, vor allem dann, wenn es sich um umsatzstarke aber kleine Gesellschaften handelt, kann ein Umzug des Hauptgesellschafters ein extrem wirksames Mittel sein. Unterhält der Investor nämlich ausserhalb Maltas keine weitere Betriebsstätte mehr, dann schafft ein Umzug nach Malta in den allermeisten Fällen eine ausreichende Substanz. Es werden keine zusätzlichen Direktoren und keine zusätztlichen Mitarbeiter benötigt (alleinige Handhabe und Kontrolle hinsichtlich der Unternehmensstruktur und der Management-Gestaltung) und auch das normale registered office (z.B. bei Dr Werner & Partner) ist bei dieser Form ausreichend. Zum Einen, weil der Investor somit unbeschränkt in Malta steuerpflichtig ist und zum Anderen, weil der Ort des Managements einwandfrei in Malta beliegt. Mit dem Umzug nach Malta hat der Investor bei richtiger Gestaltung auch Anspruch auf einen Tax Refund von 30%. Mithin ergeben sich dadurch auf persönlicher Ebene neben den o.g. Vereinfachungen beachtenswerte Steuervorteile, die wir gerne im persönlichen Gespräch erklären.
Ein Umzug nach Malta kann daher aus steuerlichen Gründen Sinn machen, wobei natürlichen die persönlichen Gründe überwiegen müssen. Das Leben auf einer sonnigen Mittelmeerinsel ist unserer Meinung nach ein starkes persönliches Argument. Im Ergebnis kann eine Relocation nach Malta durchaus den Königsweg für geeignete Interessenten darstellen. Wir unterstützen unsere Mandanten in allen Belangen eines solchen Unterfangens.