Sie versuchen mittels einer Firmengründung im Ausland, Ihre Steuerlast auf unternehmensebene zu reduzieren? Malta bietet sich hier als Zielland innerhalb der EU an, denn als EU-Mitglied besteht Rechtssicherheit und auch die wirtschaftliche Entwicklung des Landes gestaltet sich positiv. Die Kanzlei Dr. Werner & Partner mit Ihrem Sitz in St. Julians in Malta hat sich auf die Firmengründung in Malta spezialisiert und berät internationale Unternehmer. Dabei tauchen meist dieselben Fragen in Bezug auf typische Hürden während des Gründungsprozesses auf. Drei Hürden möchte ich heute als Experte vorstellen.
Gründungsprozess – Einwandfreie Unterlagen
Sie müssen für die Eintragung einer Limited in das Handelsregister zwar nicht persönlich vor Ort sein, doch im Gegensatz zu Großbritannien besteht bei der Gründung einer Firma in Malta Zeichnungspflicht und die benötigten Unterlagen müssen einwandfrei sein. Diese setzen sich aus einer Beglaubigung Ihrer Identität sowie einer Bankreferenz (bei Eröffnung eines Firmenkontos in Malta) zusammen. Die Dokumente müssen offiziell beglaubigt und aktuell sein.
Umsetzung einer Betriebsstätte
Für die Reduzierung der Steuerlast und die Akzeptanz der maltesischen Firmen auch bei deutschen Behörden ist die Einrichtung einer Betriebsstätte wesentlich. Innerhalb eines zumutbaren Zeitraums müssen hier vor Ort Geschäftsräume mit Angestellten eingerichtet werden, sodass ersichtlich wird, dass Ihr Unternehmen von Malta aus agiert. Aufgrund von geringen Lohnkosten und niedrigen Mieten, lässt sich diese Hürde jedoch leicht überwinden, stellt aber ein wichtiges Detail dar, das oft vergessen wird.
Zufluss der Steuererstattung
Zunächst muss jede Firma in Malta 35% Körperschaftssteuer entrichten. Auf Antrag erhalten ausländische Shareholder 6/7 der Steuer zurückerstattet. Doch Achtung: Wenn Ihnen als Privatperson die Steuer zufließt und Sie in Deutschland wohnhaft sind, unterliegt der Betrag der Einkommenssteuerpflicht. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, eine Holdingstruktur umzusetzen. In diesem Fall fließt der Erstattungsbetrag nicht Ihnen als Privatperson, sondern der Mutterfirma zu.
In Abhängig von Art und Umfang der Geschäftstätigkeiten einer Firma müssen weitere Anträge gestellt werden. Beispielsweise dann, wenn Ihre Tätigkeiten einer Lizenzierungspflicht (Stichpunkt Glücksspiellizenz) unterliegen. Für Details können Sie uns gerne kontaktieren.