Beitrag von Dr. jur. Andreas Hübner:
Wer als Ausländer einen Arbeitsvertrag als Angesteller auf Malta abschließen möchte, benötigt zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Das gilt jedoch nicht für Staatsangehörige der anderen EU-Staaten. Sie brauchen keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Sie müssen sich nur auf Malta anmelden. Und zwar zum einen beim Departement for Citizenship and expatric affairs, Valletta und zum anderen bei der ETC (Employment and Training Corporation – jobcenter); einer mit dem Arbeitsamt vergleichbaren Behörde.
OB auf den Arbeitsvertrag deutsches oder maltesischen Recht zur Anwendung kommt bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Natürlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
Ist das im Arbeitsvertrag nicht geregelt, so gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung. Hilfsweise wird zurückgegriffen auf das Recht des Landes, zu welchem das Arbeitsverhältnis die größere Verbindung aufweist.
Wenn der Arbeitsvertrag also mit einer maltesischen Firma abgeschlossen wird und der Arbeitsplatz auf Malta ist, gilt maltesisches Recht. Problematisch kann es also nur in den Fällen werden, in denen der Arbeitgeber im Ausland seinen Sitz hat oder der Arbeitnehmer überwiegend im Ausland tätig ist.