Die MFSA hat am 6. September 2019 ein Rundschreiben an die VFA Service Provider veröffentlicht. Das Rundschreiben betrifft die Lizenzbedingungen. VFA Service Provider, die vorübergehend tätig sind, müssten mit dem Genehmigungsantrag spätestens bis zum Ablauf der bereits festgelegten Frist, also bis zum 31. Oktober 2019, beginnen.
Das Rundschreiben gilt für diejenigen, die mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz beginnen wollen, und für diejenigen, die nach Ablauf der Übergangsfrist keine VFA Services mehr erbringen wollen.
Was ist erforderlich?
Der Prozess des Lizenzantrags beginnt mit der Einreichung einer Absichtserklärung.
Sie als Service Provider müssen der MFSA eine Absichtserklärung vorlegen, die Folgendes umfasst:
- Eine ausführliche Beschreibung der Struktur;
- VFA- Service(s), für die der Antrag gestellt wird, und vorgeschlagene Personen, die eine Schlüsselposition einnehmen werden, wie z.B. C-Level-Management, Direktoren, MLRO und Compliance Officer; und
- Ein Rechtsgutachten im Sinne von § 3 Abs. 3, R33.3.2 Vorbereitungsphase des Virtual Financial Assets Rulebook, Kapitel 3. Das Rechtsgutachten muss bestätigen, dass die vorgeschlagenen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der traditionellen Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen fallen.
Sobald eine solche Absichtserklärung bei der MFSA eingereicht wurde, kann die Behörde ein Einführungsgespräch mit Ihnen als Service Provider und dem ernannten VFA-Agenten vereinbaren. Nach der Durchführung dieser Besprechung besteht eine Frist von 60 Tagen, um das Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Richtlinien für das Antragsverfahren für zukünftige Antragsteller finden Sie hier.: https://www.mfsa.mt/wp-content/uploads/2019/05/VFAG_VFAServiceProvAppForm_1.001.pdf. Ein solcher Antrag sollte über einen ernannten VFA-Agenten gestellt werden.
Wenn ein Service Provider nicht die Absicht hat, den Antrag auf die Lizenz zu stellen, wird ihm empfohlen, den Betrieb zu beenden und die MFSA vor Ablauf der Frist für die Übergangsfrist zu informieren.
In diesem Fall muss die Benachrichtigung über die Einstellung von Aktivitäten und Betrieb (Discontinuance of Activities and Operations) bestätigen, dass der Service Provider keinen VFA-Service in oder von Malta aus anbietet oder sich als solcher ausgibt. Diese Mitteilung muss auch bestätigen, dass keine Verpflichtungen gegenüber den Kunden bestehen. Nach der Zusammenstellung unterzeichnet der Direktor und sendet sie an die MFSA.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: info@drwerner.com.
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Der oben genannte Artikel basiert lediglich auf unabhängiger Recherche von Dr. Werner und Partner und kann keine Rechtsberatung darstellen. Wenn Sie sich mit einem unserer Vertreter treffen möchten, um weitere Informationen zu erhalten, kontaktieren Sie uns bitte, um einen Termin zu vereinbaren.